Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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b. Die Höhe des Schulzimmers ergiebt sich, unter Berücksichtigung der 
unter Ziffer 1—4 angegebenen Abmessungen, aus dem für das Zimmer 
erforderlichen hohlen Raume, welcher hinwiederum nach dem jedem 
Schüler zuzuweisenden Luftraum sich bestimmt. 
Dieser Luftraum ist für jedes Schulkind auf wenigstens 2,50 chm 
zu bemessen. 
Als geringste Zimmerhöhe für kleinere Schulklassen sind 3 m an- 
zunehmen. 
Unter den vorstehenden Annahmen ergiebt sich die folgende Tabelle, 
aus der die Größen der Schulsäle nach Länge, Breite und Höhe zu 
bestimmen sind, und zwar nach A der Tabelle, wenn die Eingangsthür 
auf den freien Platz vor den Schulbänken führt. Ist dies nicht der 
Fall, so sind die Maße des Schulsaals aus B der Tabelle zu bestimmen. 
  
  
  
  
A. 
Schülerzahl 40 48 5664 72 80 
Breite (Tiefe) des Schulsaals6,00 6,00 6,00/ 6,00 6,00 6,00 
Länge » » 5,906,60J7,308,10E8,809,50 
Höhe » » 3,00 3,10 8,20 3,30 3,40 3,50 
B. I 
E 
Breite (Tiefe) des Schulsaals 6, 40% 6,40 6,40 6,40 6,40 
Länge 5,90 6,60 7,30 8,10 8,80 9,50 
Höhe „„ 3-00 3,00 3,10 3,20 3,30 3,40 
  
  
  
  
Wenn bei Umbauten in bereits vorhandenen Räumen eine geringere 
Höhe unabänderlich gegeben ist, muß doch auf Einhaltung des angege- 
benen Maßes von 2,5 Kubikmetern Luftraum für den einzelnen Schüler 
Bedacht genommen werden. « 
6. Da nach § 12 des Volksschulgesetzes die Zahl der von einem Lehrer 
zu unterrichtenden Kinder in der Regel 80 nicht übersteigen darf, so 
sind — abgesehen von Zeichensälen — größere als auf 80 Kinder be- 
rechnete Schulzimmer nur unter ganz besonderen Verhältnissen aus- 
nahmsweise einzurichten.
	        
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