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b. Die Höhe des Schulzimmers ergiebt sich, unter Berücksichtigung der
unter Ziffer 1—4 angegebenen Abmessungen, aus dem für das Zimmer
erforderlichen hohlen Raume, welcher hinwiederum nach dem jedem
Schüler zuzuweisenden Luftraum sich bestimmt.
Dieser Luftraum ist für jedes Schulkind auf wenigstens 2,50 chm
zu bemessen.
Als geringste Zimmerhöhe für kleinere Schulklassen sind 3 m an-
zunehmen.
Unter den vorstehenden Annahmen ergiebt sich die folgende Tabelle,
aus der die Größen der Schulsäle nach Länge, Breite und Höhe zu
bestimmen sind, und zwar nach A der Tabelle, wenn die Eingangsthür
auf den freien Platz vor den Schulbänken führt. Ist dies nicht der
Fall, so sind die Maße des Schulsaals aus B der Tabelle zu bestimmen.
A.
Schülerzahl 40 48 5664 72 80
Breite (Tiefe) des Schulsaals6,00 6,00 6,00/ 6,00 6,00 6,00
Länge » » 5,906,60J7,308,10E8,809,50
Höhe » » 3,00 3,10 8,20 3,30 3,40 3,50
B. I
E
Breite (Tiefe) des Schulsaals 6, 40% 6,40 6,40 6,40 6,40
Länge 5,90 6,60 7,30 8,10 8,80 9,50
Höhe „„ 3-00 3,00 3,10 3,20 3,30 3,40
Wenn bei Umbauten in bereits vorhandenen Räumen eine geringere
Höhe unabänderlich gegeben ist, muß doch auf Einhaltung des angege-
benen Maßes von 2,5 Kubikmetern Luftraum für den einzelnen Schüler
Bedacht genommen werden. «
6. Da nach § 12 des Volksschulgesetzes die Zahl der von einem Lehrer
zu unterrichtenden Kinder in der Regel 80 nicht übersteigen darf, so
sind — abgesehen von Zeichensälen — größere als auf 80 Kinder be-
rechnete Schulzimmer nur unter ganz besonderen Verhältnissen aus-
nahmsweise einzurichten.