Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Vom Jahre 1896 an bis auf Weiteres wird der ordentliche Versiche— 
rungsbeitrag auf fünf Zehntel einer Beitrags-Einheit (58 91, 92 des Gesetzes 
vom 16. Juni 1881) festgestellt. 
Sollte jedoch der Bestand des Reservefonds nach Abzug der noch rück- 
ständigen Brandschadenvergütungen unter den Betrag von zwei Millionen 
zweihunderttausend Mark herabsinken, so ist die Staatsregierung ermächtigt, 
für die Folgezeit den ordentlichen Jahresbeitrag wieder auf sechs Zehntel 
einer Beitrags-Einheit zu erhöhen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Jena, den 10. Juli 1895. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
[(761 Zweiter Nachtrag zum Gesetz vom 97 J Jumi 1874 über das Volksschulwesen im Groß- 
herzogthum Sachsen, vom 26. Juli 1895. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
	        
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