Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Der 8 22 des Volksschulgesetzes vom 24. Juni 1874 erhält folgende 
Fassung: 
8 22. 
Während der Behinderung eines Lehrers oder Rektors, sowie während 
der Vakanz einer Schulstelle sind die übrigen Lehrer desselben Ortes oder 
der Umgegend nach Anordnung des Bezirksschulinspektors zur stellvertretenden 
Aushülfe verpflichtet. Die Stellvertretung ist nach den im Verordnungs- 
wege zu bestimmenden Sätzen zu vergüten, nicht nur wenn sie länger als 
einen Monat währt, sondern auch wenn sie bei einer Vakanz von aus- 
wärtigen Lehrern besorgt wird. 
Eine Vergütung findet im letzteren Falle nicht statt, soweit die Stell- 
erträgnisse den Hinterbliebenen während der sogenannten Gnadenzeit zufließen. 
Der gegenwärtige Gesetzesnachtrag tritt sofort in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Schloß Belvedere, den 26. Juli 1895. 
* Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. 
Ministerial-Verordnung. 
/77) Auf Grund des § 67 des Gesetzes über das Volksschulwesen vom 24. Juni 
1874 verordnen wir mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des 
Großherzogs hiermit, was folgt: 
I. Die Bestimmung in Artikel 3 Ziffer 12 der Ausführungs-Verordnung 
vom 16. Dezember 1874 zum Volksschulgesetz erhält nachstehende Fassung: 
Kinder, welche ausnahmsweise mit Genehmigung des Bezirksschulinspektors 
in die Schule aufgenommen werden, bevor sie das durch das Gesetz be- 
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