Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

271 
b) für die Besorgung der dem Lehrer bei einem Hauptgottesdienste 
obliegenden Dienstverrichtungen 0,60 „9; 
e) für die Amtirung bei einem Nebengottesdienst 0,30 MÆA; 
d4) für die Hin= und Rückwege nach und von derselben aus- 
wärtigen Schule oder Kirche eine Reiseentschädigung von 0,20 MA für 
jedes angefangene Kilometer des einmaligen Hin= und des einmaligen 
Rückwegs, bei welchem die nächsten benutzbaren Wege einzuhalten sind, 
und zwar zusammen mindestens 0,50 J/, höchstens aber 2,00 J+. 
Dabei wird noch bestimmt: 
e) daß sich die Reisekostenentschädigung, dafern der Lehrer an 
demselben Tage und an demselben Orte Vormittags und Nachmittags 
die Stellvertretung zu besorgen hat, um 1,00 —/ erhöht; 
t) daß ausnahmsweise an Stelle der unter d festgesetzten Reise- 
entschädigung ein letztere übersteigender nothwendiger Reiseaufwand 
auf Anordnung des Schulamts vergütet wird, wenn sich in Folge außer- 
gewöhnlicher Umstände, wie wegen zu großer Entfernung oder wegen 
dringlicher Eile die Benutzung eines Fuhrwerks nöthig machte; 
8) daß in der Regel derjenige Vikar, welcher den Schulunterricht 
besorgt, auch den Kirchendienst zu verrichten hat; 
h) daß bei einem Vikariat mit mehreren Lehrern der Kirchendienst 
zwischen diesen regelmäßig zu wechseln pflegt; 
i) daß die kirchlichen Kasnalien bez. die an Stelle derselben 
tretende feste Geldentschädigung erstere in allen Fällen, letztere im Falle 
einer Schulvakanz auf die Dauer der Vakanzzeit dem stellvertretenden 
Lehrer zufallen und 
k) daß im Falle einer Vakanz dem stellvertretenden Lehrer die 
unter a festgesetzte Vergütung auch dann zukommt, wenn zwar seine 
regelmäßige Stundenzahl nicht überschritten wird, aber die Vikarirung 
derart besorgt wird, daß den Schülern derjenigen Klasse, in welcher der 
Lehrer fehlt, mit Schülern einer andern Klasse kombinirter Unterricht 
ertheilt wird und dem Lehrer dadurch eine erhebliche besondere An- 
strengung seiner Kräfte erwächst. Die Entscheidung darüber, ob einer 
dieser Fälle eingetreten, steht dem betreffenden Bezirksschulinspektor zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.