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b) für die Besorgung der dem Lehrer bei einem Hauptgottesdienste
obliegenden Dienstverrichtungen 0,60 „9;
e) für die Amtirung bei einem Nebengottesdienst 0,30 MÆA;
d4) für die Hin= und Rückwege nach und von derselben aus-
wärtigen Schule oder Kirche eine Reiseentschädigung von 0,20 MA für
jedes angefangene Kilometer des einmaligen Hin= und des einmaligen
Rückwegs, bei welchem die nächsten benutzbaren Wege einzuhalten sind,
und zwar zusammen mindestens 0,50 J/, höchstens aber 2,00 J+.
Dabei wird noch bestimmt:
e) daß sich die Reisekostenentschädigung, dafern der Lehrer an
demselben Tage und an demselben Orte Vormittags und Nachmittags
die Stellvertretung zu besorgen hat, um 1,00 —/ erhöht;
t) daß ausnahmsweise an Stelle der unter d festgesetzten Reise-
entschädigung ein letztere übersteigender nothwendiger Reiseaufwand
auf Anordnung des Schulamts vergütet wird, wenn sich in Folge außer-
gewöhnlicher Umstände, wie wegen zu großer Entfernung oder wegen
dringlicher Eile die Benutzung eines Fuhrwerks nöthig machte;
8) daß in der Regel derjenige Vikar, welcher den Schulunterricht
besorgt, auch den Kirchendienst zu verrichten hat;
h) daß bei einem Vikariat mit mehreren Lehrern der Kirchendienst
zwischen diesen regelmäßig zu wechseln pflegt;
i) daß die kirchlichen Kasnalien bez. die an Stelle derselben
tretende feste Geldentschädigung erstere in allen Fällen, letztere im Falle
einer Schulvakanz auf die Dauer der Vakanzzeit dem stellvertretenden
Lehrer zufallen und
k) daß im Falle einer Vakanz dem stellvertretenden Lehrer die
unter a festgesetzte Vergütung auch dann zukommt, wenn zwar seine
regelmäßige Stundenzahl nicht überschritten wird, aber die Vikarirung
derart besorgt wird, daß den Schülern derjenigen Klasse, in welcher der
Lehrer fehlt, mit Schülern einer andern Klasse kombinirter Unterricht
ertheilt wird und dem Lehrer dadurch eine erhebliche besondere An-
strengung seiner Kräfte erwächst. Die Entscheidung darüber, ob einer
dieser Fälle eingetreten, steht dem betreffenden Bezirksschulinspektor zu.