Ministerial-Bekanntmachungen.
[781 1. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungsgesetzes
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen — Regierungs-Blatt Seite 79 — zu leistenden Entschädi-
gungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung
getödtete Thiere wird auf Grund der 88 27 ff. des erstgedachten Gesetzes
einc einfache Abgabe von Zehn Pfennig für jedes Pferd, Esel, Maul-
thier und Maulesel
und
eine ein fache Abgabe in der durch Ministerial-Verordnung vom 22. Juni
1890 — Regierungs-Blatt Seite 123 — festgestellten Höhe
für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und
Kälber)
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt aus-
geschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober d. J. von den betreffenden
Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind.
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend
die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder, vom 30. März 1892
— Regierungs-Blatt Seite 77 — und die Ausführungs-Verordnung hierzu
vom 18. Juni 1892 — Regierungs-Blatt Seite 117 —, daß zur Deckung
der für das Jahr 1894 vorschußweise aus der Verbandskasse der Rindvieh--
besitzer gezahlten Entschädigungen in Milzbrandfällen die hierzu erforderliche
Abgabe in Höhe von
9 für das Stück Rindvieh im I. Verwaltungsbezirke,
2
2 6 77 77 77 11 77 77 1 1 " 77
1 4 77 7 7 7“ 77 77 1 1 J. 7°
3 4 11 77 77 77 77 11 1 V. " 11
21 77 7 77 77 * V.
von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur
Verbandskasse zu entrichten ist.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der
festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die Orts-