Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Ministerial-Bekanntmachungen. 
[781 1. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungsgesetzes 
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen — Regierungs-Blatt Seite 79 — zu leistenden Entschädi- 
gungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung 
getödtete Thiere wird auf Grund der 88 27 ff. des erstgedachten Gesetzes 
einc einfache Abgabe von Zehn Pfennig für jedes Pferd, Esel, Maul- 
thier und Maulesel 
und 
eine ein fache Abgabe in der durch Ministerial-Verordnung vom 22. Juni 
1890 — Regierungs-Blatt Seite 123 — festgestellten Höhe 
für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und 
Kälber) 
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt aus- 
geschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober d. J. von den betreffenden 
Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind. 
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend 
die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder, vom 30. März 1892 
— Regierungs-Blatt Seite 77 — und die Ausführungs-Verordnung hierzu 
vom 18. Juni 1892 — Regierungs-Blatt Seite 117 —, daß zur Deckung 
der für das Jahr 1894 vorschußweise aus der Verbandskasse der Rindvieh-- 
besitzer gezahlten Entschädigungen in Milzbrandfällen die hierzu erforderliche 
Abgabe in Höhe von 
9 für das Stück Rindvieh im I. Verwaltungsbezirke, 
2 
2 6 77 77 77 11 77 77 1 1 " 77 
1 4 77 7 7 7“ 77 77 1 1 J. 7° 
3 4 11 77 77 77 77 11 1 V. " 11 
21 77 7 77 77 * V. 
von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur 
Verbandskasse zu entrichten ist. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der 
festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die Orts-
	        
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