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2. Die Frage der Zugehörigkeit zu einer bestehenden Personalgemeinde
wird hierdurch nicht berührt.
3. Es ist zulässig, mehreren Kirchgemeinden anzugehören. Der Pfarrer
ist Mitglied jeder Kirchgemeinde seiner Parochie.
84.
Pflichten und Rechte der Mitglieder der Kirchgemeinde.
Es ist Pflicht der Mitglieder der Kirchgemeinde, die gemeinsame Aufgabe
der letzteren, sich zu einer Pflanzstätte evangelischen Glaubens und Lebens zu
gestalten, ihrerseits durch die Bethätigung wahrhaft christlichen und kirchlichen
Sinnes in ihrem häuslichen und öffentlichen Leben erfüllen zu helfen, das
Wohl der Kirche, wie der Kirchgemeinde nach Kräften zu fördern, die kirch-
lichen Gesetze und Ordnungen zu befolgen, den ihnen zufallenden Theil der
Kirchgemeindelasten aufzubringen und ihnen übertragene kirchliche Aemter zu
übernehmen und gewissenhaft zu verwalten.
Dagegen haben die Mitglieder der Kirchgemeinde Antheil an allen kirch-
lichen Gnadenmitteln, Anstalten und Einrichtungen, sowie an allen denjenigen
Gerechtsamen, welche den Mitgliedern der Kirchgemeinde durch die Verfassung
der evangelischen Landeskirche gewährleistet sind.
86.
Mitwirkung der Kirchgemeinde bei Berufung der Geistlichen.
1. Jede Kirchgemeinde hat, insoweit ihr nicht schon jetzt ein weitergehendes
Recht zusteht (56), eine Mitwirkung bei der Berufung ihrer Geistlichen
dergestalt, daß kein Geistlicher eingeführt werden darf, gegen dessen Gabe, Lehre
und Wandel begründete und erhebliche Einwendungen von ihr gemacht werden.
Sie hat die Erklärung über Gabe, Lehre und Wandel binnen der von Unserem
Kirchenrathe gesetzten, regelmäßig vierwöchigen Frist bei Vermeidung des Aus-
schlusses abzugeben.
2. Erfolgen Einwendungen gegen Gabe, Lehre oder Wandel, so wird über
sie von Unserem durch den Synodalausschuß verstärkten Kirchenrath endgiltig
entschieden. Erweisen sich die Einwendungen als unbegründet, oder finden sie
sonst ihre Erledigung, so erfolgt Unsere Entschließung über die Bestätigung
des Geistlichen.
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