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a) aus dem Ortspfarrer und den sonstigen fest angestellten Geistlichen
der Kirchgemeinde,
b) aus dem Schullehrer, der den evangelischen Religionsunterricht zu
ertheilen hat,
c) aus dem Bürgermeister, dafern die Mehrzahl der Glieder der
politischen Gemeinde evangelischen Bekenntnisses ist, oder im Falle der
Behinderung dem Stellvertreter desselben,
d) aus den gewählten Mitgliedern.
2. Ertheilen an der Volksschule innerhalb des Bezirks der Kirchgemeinde
mehrere Lehrer den evangelischen Religionsunterricht, so hat der erste unter
ihnen in den Kirchgemeindevorstand einzutreten und bei dessen dauernder
Behinderung der nächstfolgende.
Bestehen im Bezirke der Kirchgemeinde höhere Lehranstalten oder eine
solche, so hat der Kirchgemeindevorstand die Befugniß, einem der dort mit
Ertheilung des evangelischen Religionsunterrichts betrauten Lehrer die Mit-
gliedschaft zu verleihen, der dann neben dem Religionslehrer der Volks-
schule eintritt.
3. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder wird durch ein von
dem Kirchgemeindevorstand zu errichtendes und von der Kircheninspektion zu
bestätigendes Ortsstatut festgesetzt, hat aber, vorbehältlich der Bestimmungen
in § 14, mindestens zwei und, wenn weder der Bürgermeister noch dessen
Stellvertreter in den Kirchgemeindevorstand eintreten kann, mindestens drei, in
jedem Falle aber — mit Einschluß des Bürgermeisters oder des Stellvertreters
desselben — eins mehr zu betragen als die Zahl der durch ihr geistliches bezw.
Schulamt berufenen Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes.
4. In Kirchgemeinden, wo das Patronatrecht einer Privatperson
zusteht, ist diese Mitglied des Kirchgemeindevorstandes, mag sie der Kirchgemeinde
angehören oder nicht (§ 8 Z. 3).
Ist der Patron der Pfarrkirche gleichzeitig Patron einer Filialkirche, so
gebührt ihm die Mitgliedschaft auch im Kirchgemeindevorstande des Filials.
Zwischen mehreren Patronen, die Privatpersonen sind, ist ein Ab-
kommen darüber zu treffen, wer in den Kirchgemeindevorstand einzutreten hat.
Wird ein solches nicht getroffen, so ruht für die Patrone das Recht der
Mitgliedschaft.