Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Ein im Orte der Kirchgemeinde anwesender Patron hat sein Recht der 
Mitgliedschaft persönlich auszuüben. Andernfalls kann er sich vertreten lassen. 
Der Vertreter (§ 8 Z. 3) darf indessen dem Kirchgemeindevorstande nicht bereits 
als Mitglied angehören. 
Soll für Patroninnen oder für minderjährige oder bevormundete Patrone 
das Recht der Mitgliedschaft ausgeübt werden, so kann dies nur durch Ver- 
treter geschehen. 
Gehört der Patron in Folge seines geistlichen, Schul= oder Gemeinde- 
amtes dem Kirchgemeindevorstand an, so bleibt es ihm unbenommen, sich in 
seiner Eigenschaft als Patron einen Vertreter zu bestellen. Thut er es nicht, 
so ruht das ihm als Patron zustehende Stimmrecht. 
8 10. 
Wirkungskreis des Kirchgemeindevorstandes. 
Der Kirchgemeindevorstand hat im Allgemeinen die Aufgabe, als Bei— 
stand des geistlichen Amtes an der Verwirklichung des Berufes der Kirchgemeinde, 
eine Pflanzstätte evangelischen Glaubens und Lebens zu sein, mitzuwirken. Im 
Besonderen hat er daher namentlich folgende Rechte und Pflichten: 
1. Erhaltung von Zucht und Sitte, sowie Belebung 
desschristlichen Sinnes in der Kirchgemeinde. 
Der Kirchgemeindevorstand hat alle Zustände und Vorkommnisse auf dem 
Gebiete des religiösen und des sittlichen Lebens in der Gemeinde sorgfältig 
zu beobachten, sowie die Mittel zu berathen und anzuwenden, welche geeignet 
sind, alle sitten= und seelenverderblichen Einflüsse zu hindern und zu bekämpfen, 
lebendiges Christenthum aber in der Gemeinde und deren Gliedern zu pflegen 
und zu fördern. — Insbesondere hat er gegen Mitglieder der Kirchgemeinde, 
welche ihre Pflicht verabsäumen, für ihre Ehe die kirchliche Trauung nachzu- 
suchen, oder die unter ihrer Gewalt stehenden Kinder taufen oder konfirmiren 
zu lassen, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einzuleiten. 
Der Kirchgemeindevorstand entscheidet an erster Stelle über Entziehung 
und Wiederverleihung der kirchlichen Ehrenrechte. 
2. Mitwirkung bei Besetzung geistlicher Stellen. 
Wenn eine geistliche Stelle erledigt wird, so hat der Kirchgemeindevorstand 
unverzüglich dem Superintendenten davon Anzeige zu machen. Bei Berufung
	        
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