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eines neuen Geistlichen übt der Kirchgemeindevorstand, insofern ihm nicht das
Patronat zusteht, im Namen der Kirchgemeinde das derselben nach § 5 zustehende
Recht aus.
3. Wahl und Beaufsichtigung der Kirchendiener.
Die Geistlichen sind in ihrer persönlichen Amtsthätigkeit, was Lehre,
Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen heiligen Handlungen,
sowie auch ihre amtliche Geschäftsführung anlangt, von dem Kirchgemeinde-
vorstand unabhängig. Doch ist dieser bei jeder Kirchenvisitation über die Person
und Amtsführung des Geistlichen, über sein Verhältniß zu der Gemeinde und
sein Ansehen in derselben, sowie über die christliche Ordnung seines Haus-
standes von dem Visitator zu vernehmen.
Die Uebertragung von Kirchendiensten an den einzelnen Lehrer seitens
der obersten Schulbehörde kann, soweit nicht die Wahl selbst dem Kirchgemeinde-
vorstand zusteht, nur mit Zustimmung des letzteren geschehen. Bei schweren
Pflichtwidrigkeiten des Lehrers in Bezug auf seine kirchlichen Dienstverrichtungen
kann der Kirchgemeindevorstand die Enthebung desselben von den letzteren bei
der obersten Schulbehörde durch Vermittelung des Schulamts beantragen.
Alle übrigen Kirchendiener (Kirchner, Kirchrechnungsführer, Altarleute,
Bälgetreter, Läuter u. s. w.) hat der Kirchgemeindevorstand zu wählen, zu ver-
pflichten, zu beaufsichtigen und zu entlassen. Bestehende besondere Rechte und
Verpflichtungen werden hierdurch nicht berührt. Nur der Kirchrechnungsführer
wird von der Kircheninspektion verpflichtet (§ 12 Z. 1).
4. Fürsorge für den religiösen Unterricht und
das sittliche Verhalten der Ingend.
Der Kirchgemeindevorstand hat die religiöse Erziehung der Jugend zu
überwachen und die Interessen der Kirchgemeinde in Bezug auf die Schule zu
vertreten. Insbesondere haben die Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes das
Recht und die Pflicht, den öffentlichen Schulprüfungen in Bezug auf den
Religionsunterricht, sowie der Prüfung dieses Unterrichts durch den Super-
intendenten aus Anlaß der Kirchenvisitation beizuwohnen, und können ihre bei
diesen Gelegenheiten gemachten Wahrnehmungen zum Gegenstand der Besprechung
im Kirchgemeindevorstand machen, welcher etwaige Mißstände in der religiösen
Unterweisung oder in dem sittlichen Verhalten der Jugend bei der Schul-
verwaltung zur Anzeige bringen wird. Der Kirchgemeindevorstand hat die