Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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eines neuen Geistlichen übt der Kirchgemeindevorstand, insofern ihm nicht das 
Patronat zusteht, im Namen der Kirchgemeinde das derselben nach § 5 zustehende 
Recht aus. 
3. Wahl und Beaufsichtigung der Kirchendiener. 
Die Geistlichen sind in ihrer persönlichen Amtsthätigkeit, was Lehre, 
Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen heiligen Handlungen, 
sowie auch ihre amtliche Geschäftsführung anlangt, von dem Kirchgemeinde- 
vorstand unabhängig. Doch ist dieser bei jeder Kirchenvisitation über die Person 
und Amtsführung des Geistlichen, über sein Verhältniß zu der Gemeinde und 
sein Ansehen in derselben, sowie über die christliche Ordnung seines Haus- 
standes von dem Visitator zu vernehmen. 
Die Uebertragung von Kirchendiensten an den einzelnen Lehrer seitens 
der obersten Schulbehörde kann, soweit nicht die Wahl selbst dem Kirchgemeinde- 
vorstand zusteht, nur mit Zustimmung des letzteren geschehen. Bei schweren 
Pflichtwidrigkeiten des Lehrers in Bezug auf seine kirchlichen Dienstverrichtungen 
kann der Kirchgemeindevorstand die Enthebung desselben von den letzteren bei 
der obersten Schulbehörde durch Vermittelung des Schulamts beantragen. 
Alle übrigen Kirchendiener (Kirchner, Kirchrechnungsführer, Altarleute, 
Bälgetreter, Läuter u. s. w.) hat der Kirchgemeindevorstand zu wählen, zu ver- 
pflichten, zu beaufsichtigen und zu entlassen. Bestehende besondere Rechte und 
Verpflichtungen werden hierdurch nicht berührt. Nur der Kirchrechnungsführer 
wird von der Kircheninspektion verpflichtet (§ 12 Z. 1). 
4. Fürsorge für den religiösen Unterricht und 
das sittliche Verhalten der Ingend. 
Der Kirchgemeindevorstand hat die religiöse Erziehung der Jugend zu 
überwachen und die Interessen der Kirchgemeinde in Bezug auf die Schule zu 
vertreten. Insbesondere haben die Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes das 
Recht und die Pflicht, den öffentlichen Schulprüfungen in Bezug auf den 
Religionsunterricht, sowie der Prüfung dieses Unterrichts durch den Super- 
intendenten aus Anlaß der Kirchenvisitation beizuwohnen, und können ihre bei 
diesen Gelegenheiten gemachten Wahrnehmungen zum Gegenstand der Besprechung 
im Kirchgemeindevorstand machen, welcher etwaige Mißstände in der religiösen 
Unterweisung oder in dem sittlichen Verhalten der Jugend bei der Schul- 
verwaltung zur Anzeige bringen wird. Der Kirchgemeindevorstand hat die
	        
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