Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Die Einrichtung der Lüftungsvorrichtungen ist jedem besonderen Falle 
anzupassen. 
Die Wirksamkeit der Vorrichtungen wird dadurch, daß der Ofen von 
innen heizbar gemacht ist, gesteigert. Für sich allein bewirken jedoch von 
innen heizbare Oefen keine genügende Lüftung. 
g) Ausstattung der Schulzimmer. 
* 15. 
1. Den wichtigsten Ausstattungsgegenstand der Schulzimmer bilden die 
Schulbänke. Sie müssen so eingerichtet sein, daß sie dem Schüler eine gesund- 
heitsgemäße Schreibstellung ohne Schwierigkeit gestatten, das Stehen zwischen 
Tisch und Bank zulassen und bei dem Zurücklehnen des Sitzenden dem Rücken 
die geeigneten Stützpunkte gewähren. 
Soweit es mit diesem Hauptzwecke verträglich ist, muß zugleich darauf Be- 
dacht genommen werden, daß das Aus= und Eingehen der Schüler, die Unter- 
bringung der Schulgeräthschaften, endlich die Ueberwachung der Schüler und die 
Beaufsichtigung ihrer Arbeit von Seiten des Lehrers möglichst erleichtert werde. 
Besondere Vorschriften über die Beschaffenheit der Schulbänke werden 
bei der zur Zeit noch ungelösten Schulbankfrage nicht gegeben und bleiben für 
später vorbehalten. 
Bei jedem Neubauentwurf ist indessen auch eine Zeichnung der Schul- 
bänke im Maßstabe 1:10 vorzulegen, deren Prüfung gleichzeitig mit den 
Entwurfszeichnungen stattfindet. 
Bei Anträgen über die Beschaffung neuer Schulbänke an Stelle alter 
abgängiger Schulbänke entscheidet das Schulamt. Die Verwendung von Schul- 
bänken nach den seit längerer Zeit bewährten Mustern ist zu empfehlen. 
2. Der Lehrersitz soll in der Regel aus einem, auf einem Tritte stehenden 
Stuhle, vor welchem ein Tisch mit einem verschließbaren Kasten sich befindet, 
bestehen. Die Vorderseite des Tisches ist mit Brettbekleidung zu versehen. 
Der Tritt für den Lehrersitz wird eine Breite von 1,2 m, eine Länge von 
1,2 m bis 2,5 m und eine Höhe von 0,17 bis 0,19 m zu erhalten haben. 
Hinter und neben dem Lehrersitze sind die erforderlichen Vorrichtungen 
zum Aufhängen der Wandtafeln, der Karten und sonstiger Lehrmittel an- 
zubringen. Die Wandtafel soll mindestens 2 m lang und 1 m hoch sein.
	        
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