Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Pflicht, den Pfarrer bei Förderung der kirchlichen Unterredungen mit der kon- 
firmirten Jugend, wenn nöthig durch persönliche Einwirkung auf die Eltern, 
zu unterstützen. Auch hat der Kirchgemeindevorstand sich die Ueberwachung des 
sittlichen Verhaltens der heranwachsenden Jugend angelegen sein zu lassen. 
5. Mitwirkung bei der christlichen Liebesthätigkeit. 
Der Kirchgemeindevorstand hat die zum Zwecke der kirchlichen Armen- 
und Krankenpflege in der Kirchgemeinde verfügbaren Mittel zu verwalten und 
über ihre zweckentsprechende Verwendung zu beschließen. Er kann sich dabei 
mit den bürgerlichen Armenbehörden, sowie mit etwa bestehenden freien Vereinen 
ins Einvernehmen setzen. 
Der Kirchgemeindevorstand kann, wie aus seiner Mitte (§ 12 Z. 2), so 
auch aus der Kirchgemeinde einen oder mehrere Helfer (5 12 Z. 4) bestellen, 
welche bei der Ermittelung vorhandener Nothstände, bei der Pflege der christ- 
lichen Vereinsthätigkeit, der Verbreitung christlicher Schriften, der Sammlung 
von Kollekten u. s. w. den Geistlichen zu unterstützen, auch diesem alle zu ihrer 
Kenntniß kommenden Fälle, in denen ein seelsorgerliches Eingreifen desselben 
nöthig oder wünschenswerth erscheint, zur Anzeige zu bringen haben. 
6. Mitwirkung bei Abänderungen in der Gottesdienst- 
und Lehrordnung. 
Neue Formen des Gottesdienstes, neue Gesangbücher, Katechismen und 
Agenden können nicht ohne Zustimmung des Kirchgemeindevorstandes in der 
Gemeinde eingeführt werden. 
Bei Abänderung der Parochialordnung sind die Kirchgemeindevorstände 
vorher gutachtlich zu hören (8 2). 
7. Aufsicht über die Feier der Sonn= und Festtage. 
Der Kirchgemeindevorstand hat über die Befolgung der hinsichtlich der 
Sonntagsheiligung bestehenden allgemeinen Gesetze und örtlichen Bestimmungen, 
Sitten und Gebräuche, sowie über die äußere Ordnung bei dem Gottesdienste 
und den heiligen Handlungen zu wachen und, wenn nöthig, Anträge in dieser 
Beziehung bei den zuständigen Behörden zu stellen. In allen das Kirchstuhl- 
wesen betreffenden Fragen entscheidet der Kirchgemeindevorstand an erster 
Stelle.
	        
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