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oder für zweckdienlich erachtet wird, durch öffentliche Blätter bekannt ge-
macht.
Dabei ist anzugeben, wo die Wahl stattfindet, wann sie beginnt und
wann sie geschlossen werden wird.
Die Dauer der Wahlzeit richtet sich nach dem Ortsherkommen und
Bedürfniß, hat aber mindestens eine halbe Stunde zu betragen.
3. Die Wahl findet regelmäßig nach beendigtem Vormittagsgottesdienste
in der Kirche oder, wenn dies unthunlich ist, an einem sonst geeigneten Orte
statt. Sie wird durch eine Ansprache des Vorsitzenden des Kirchgemeindevor-
standes eröffnet, in welcher die Mitglieder der Kirchgemeinde aufgefordert
werden, die §§ 7 bis einschließlich 10, 13 und 14 der Kirchgemeindeordnung
sorgfältig zu beachten.
4. Die Leitung der Wahlhandlung bewirkt ein Wahlausschuß, bestehend
aus dem Vorsitzenden des Kirchgemeindevorstandes und zwei von letzterem zu
bestimmenden Mitgliedern des Kirchgemeindevorstandes.
Der Wahlausschuß bestellt einen Schriftführer.
5. Nur solche Personen, die in der Wahlliste aufgeführt sind, dürfen
zur Wahl zugelassen werden.
6. Die Wahl geschieht durch persönliche Abgabe von Stimmzetteln
ohne Namensunterschrift, welche so viele Namen enthalten sollen, als Mit-
glieder zu wählen sind.
7. Für jede betheiligte Ortschaft ist ein besonderes Behältniß zur
Einlegung der Stimmzettel aufzustellen.
8. Ueber die Wahlhandlung ist ein von dem Wahlausschusse und von
dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
In diesem Protokoll ist die Zahl der ihr Stimmrecht ausübenden Mit-
glieder der Kirchgemeinde anzugeben.
9. Ist die Abgabe der Stimmzettel beendigt, so werden die auf den
letzteren verzeichneten Namen öffentlich verlesen und in dem Protokoll mit der
Zahl der auf jeden Namen gefallenen Stimmen vermerkt.
10. Diejenigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben,
sind gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Das Ergebniß der Wahl ist bekannt zu machen, und der Vorsitzende