Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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öffentlich, wenn der Kirchgemeindevorstand nicht den Ausschluß der Oeffent— 
lichkeit für den einzelnen Fall beschließt. Geheimhaltung des in vertraulicher 
Sitzung Berathenen und Beschlossenen ist strenge Pflicht. 
2. Darüber, ob und in welcher Weise das Stattfinden der Sitzungen 
öffentlich bekannt zu machen sei, befindet der Kirchgemeindevorstand. 
3. Die sämmtlichen Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes sind zu dessen 
Sitzungen, unter Bezeichnung der Tagesordnung, schriftlich zu laden, und jeder 
Geladene hat auf dem betreffenden Schriftstücke, welches dem Vorsitzenden zu- 
rückzugeben ist, die geschehene Ladung durch seine Namensunterschrift zu be- 
scheinigen. 
Ist der Patron nicht ortsanwesend, so braucht er persönlich zu den 
Sitzungen nicht eingeladen zu werden. 
4. Der Kirchgemeindevorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die 
Hälfte der geladenen Mitglieder in der Sitzung erschienen ist. 
5. Der Kirchgemeindevorstand beschließt nach Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
6. Die Beschlüsse des Kirchgemeindevorstandes und die Namen der dabei 
anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Die 
Protokolle müssen nach vorheriger Verlesung und Genehmigung vor dem Schlusse 
der Sitzung mindestens vom Vorsitzenden und Schriftführer oder vom Vor- 
sitzenden und einem zweiten Mitgliede des Kirchgemeindevorstandes unter- 
zeichnet werden. 
Wird bei wichtigeren Verhandlungsgegenständen namentliche Abstim- 
mung vorgenommen, so muß aus dem Protokolle zu ersehen sein, welche Mit- 
glieder für und welche gegen die Vorlage gestimmt haben. 
* 17. 
Ausfertigungen. 
1. Die Ausfertigungen des Kirchgemeindevorstandes werden in der 
Regel von dem Vorsitzenden unterzeichnet. 
2. Schriftstücke über Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung der Kirche, 
der Kirchgemeinde, einer geistlichen Stelle oder einer kirchlichen Stiftung ent- 
halten, kirchliche Ortsstatute und Prozeßvollmachten sind von dem Vor- 
sitzenden, dessen Stellvertreter und einem gewählten Mitgliede
	        
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