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wahrzunehmen und es kann von ihr die gerichtliche und außergerichtliche Ver-
tretung der Kirche, der geistlichen Stelle oder der kirchlichen Stiftung an
Stelle des Kirchgemeindevorstandes einem Beauftragten, der an die Weisun-
gen der Kircheninspektion gebunden ist, übertragen werden.
2. Sind bei einer der Beschlußfassung des Kirchgemeindevorstandes unter-
liegenden Angelegenheit einzelne Mitglieder des letzteren mit ihrem persön-
lichen Interesse betheiligt, so haben sie an der Beschlußfassung nicht und
an der Berathung nur dann theilzunehmen, wenn dagegen aus der Mitte des
Kirchgemeindevorstandes kein Widerspruch erfolgt.
3. Sollte ein Kirchgemeindevorstand seine Pflichten auffällig vernach-
lässigen oder verletzen, so kann nach vorgängiger Vermahnung Unser Staats-
Ministerium, Departement des Kultus, nach gutachtlichem Gehör des durch den
Synodalausschuß verstärkten Kirchenraths, denselben auflösen und die Neuwahl
des Kirchgemeindevorstandes anordnen.
Solchen Falles kann den schuldigen Mitgliedern die Wählbarkeit auf
gewisse Zeit, doch nicht länger als auf sechs Jahre, entzogen werden.
Solange die angeordnete Wahl des neuen Kirchgemeindevorstandes nicht
erfolgt, leidet Ziffer 1 entsprechende Anwendung.
8 20.
Geschäftsordnung.
Den Kirchgemeindevorständen ist es gestattet, im Falle des Bedürfnisses
sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Bestimmungen der letzteren
dürfen jedoch gegen bestehende gesetzliche oder im Verordnungswege erlassene
Vorschriften nicht verstoßen.
8 21.
Zusammentreten mehrerer Kirchgemeindevorstände.
1. Die Kirchgemeindevorstände der Muttergemeinden und der zu letzteren
gehörigen Tochtergemeinden, sowie die Kirchgemeindevorstände mehrerer Kirch-
gemeinden desselben Ortes können zur Berathung solcher Gegenstände, die
gemeinsame Interessen betreffen, zusammentreten.
2. Daß eine solche gemeinschaftliche Berathung stattzufinden habe, darf
durch die Aufsichtsbehörde angeordnet werden.