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3. Den Kirchgemeindevorständen ist nachgelassen, in solchen Fällen einen
gemeinschaftlichen Ausschuß aus ihren Mitgliedern zu wählen, welcher die
Verhandlungsgegenstände vorzubereiten hat.
4. Die Beschlußfassung nach solchen gemeinschaftlichen Berathungen erfolgt
innerhalb jedes betheiligten Kirchgemeindevorstandes besonders.
5. Widersprechen sich diese Beschlüsse und kann auch durch nochmalige
Berathung und Beschlußfassung Uebereinstimmung nicht erzielt werden, so ent-
scheidet die zunächst vorgesetzte Aufsichtsbehörde und auf Berufung Unser
Staats-Ministerium, Departement des Kultus, bezw. Unser Kirchenrath.
6. Bei der Vorschrift in §7 Absatz 2 der Synodalordnung vom 29. März
1873, sowie den zum Theil abweichenden Bestimmungen in § 5 des Gesetzes
vom 24. Februar 1894, betr. die kirchlichen Umlagen in den evangelischen
Kirchgemeinden des Großherzogthums Sachsen, hat es zu bewenden.
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1. Die Kirchgemeinde (§ 1) findet ihre weitere Vertretung durch die
Kirchgemeindeversammlung.
Sie wird durch die männlichen selbständigen Mitglieder der Kirchgemeinde
gebildet, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Genuß der kirch-
lichen und bürgerlichen Ehreurechte sich befinden und ein schweres öffentliches
Aergerniß nicht gegeben haben (§ 13 Z. 2).
Von dem Erfordernisse des zurückgelegten 25. Lebensjahres wird abgesehen
rücksichtlich der Geistlichen, Patrone und Schullehrer.
2. Die Kirchgemeindeversammlung ist zuständig
a) zur Wahl der Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes,
b) zur Wahl der Geistlichen, wo das Wahlrecht der Kirchgemeinde zusteht,
IP) zur Beschlußfassung über solche Gegenstände, die von Unserem Staats-
Ministerium, Departement des Kultus, oder von Unserem Kirchenrathe
oder mit Genehmigung einer dieser Behörden auf Beschluß des Kirch-
gemeindevorstandes wegen besonderer Wichtigkeit ihr vorgelegt werden.
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