Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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8 29. 
Ausführung des Gesetzes. 
Alles, was zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung nöthig oder dienlich 
ist, hat Unser Staats-Ministerium, Departement des Kultus, und zwar, soweit 
dies nach den bestehenden Zuständigkeits-Bestimmungen erforderlich ist, im Ein- 
benehmen mit Unserem Kirchenrathe, zu verordnen und wahrzunehmen. 
* 30. 
Inkrafttreten des Gesetzes. 
Den Zeitpunkt, an welchem die gegenwärtige Kirchgemeindeordnung in 
Kraft zu treten hat, bestimmt Unser Staats-Ministerium, Departement des Kultus, 
im Einbenehmen mit Unserem Kirchenrathe. 
Gleichzeitig sind die Kirchgemeindeordnung vom 24. Juni 1851 nebst 
Nachträgen, sowie alle sonstigen mit dem gegenwärtigen Gesetze in Widerspruch 
stehenden älteren Bestimmungen aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Schloß Belvedere, den 24. Juli 1895. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. 
  
1895 45
	        
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