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stätigungsurkunde an den neuen Geistlichen, nachdem solche von ihnen selbst
— Generalrescript vom 4. September 1880, kirchliches Verordnungsblatt,
Seite 16 — verlesen worden sind.
Schließlich läßt das geistliche Mitglied der Einführungs-Kommission die
Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes Namens der Kirchgemeinde die treue
Erfüllung ihrer Obliegenheiten gegenüber dem neuen Geistlichen angeloben,
und es folgt hierauf die eigentliche Einweisung nach den Vorschriften
S. 147 flg. des Kirchenbuchs, Band II.
8 10.
Die Einführung fest angestellter Geistlicher als Substituten erfolgt in
derselben Weise wie die Einführung eines wirklichen Pfarrers. Wird nach
dem Abgange des Emeritus die Stelle dem bisherigen Substituten vollständig
übertragen, so findet eine nochmalige Einführung des betreffenden Geistlichen
nicht statt; vielmehr ist nach Maßgabe von Ziffer II der Bekanntmachung vom
22. März 1881 — kirchliches Verordnungsblatt, Seite 40 — zu verfahren.
§ 11.
Vikare (Pfarrverweser, Diakonatsverweser) werden durch den Super-
intendenten nach den Bestimmungen unter Ziffer 1 der Bekanntmachung vom
22. März 1881 — kirchliches Verordnungsblatt, Seite 39 — eingewiesen.
812.
Kollaboratoren weist der Ortspfarrer oder ein benachbarter Pfarrer
ein nach Maßgabe des § 5 der Verordnung vom 4. Januar 1854 — Samm-
lung kirchlicher Gesetze, Seite 93 —.
§ 13.
Zur Einführung eines fest angestellten Geistlichen in ein Pfarramt, mit
welchem die provisorische Verwaltung einer andern Pfarrstelle ver-
bunden ist, sind nach dem Generalrescript vom 5. Mai 1879 — Sammlung
kirchlicher Gesetze, Seite 381 — auch die Mitglieder des Kirchgemeinde-
vorstandes in dem zu vikarirenden Orte zuzuziehen.
814.
Wie die Kircheninspektion von der bevorstehenden Versetzung eines Geist-
lichen rechtzeitig den Kirchgemeindevorstand und, wenn es sich um eine Privat-