Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Der Werth der von den Kirchgemeinden bei dem Umzuge geleisteten 
Fuhren ist dabei nach ortsüblichen, billigmäßigen Ansätzen zu berücksichtigen. 
8 20. 
Jeder Geistliche, der aus dem Dienste der evangelischen Landeskirche aus- 
zuscheiden wünscht, hat ein Vierteljahr vor dem Abgange zu kündigen. Fällt 
jedoch das Ende der Kündigungsfrist in die Osterzeit, so kann das Ausscheiden 
erst nach dem Feste erfolgen. 
D. 
Von der kirchlichen Vermögensverwaltung. 
I. Das Depositalwesen der Kirchen und geistlichen Stellen ist geordnet 
auf Grund des Gesetzes vom 12. Februar 1840 über die Verwaltung der 
öffentlichen Depositen, Regierungsblatt, Seite 80 flg., nebst Nachtrag vom 
29. März 1873, Regierungsblatt, Seite 43, verbunden mit dem Gesetze 
vom 16. Juni 1881, betreffend die Anlegung vormundschaftlicher und zu 
öffentlichen Depositen gehöriger Gelder, nebst Ausführungs-Verordnung, kirch- 
liches Verordnungsblatt, Seite 41 flg., und mit dem Gesetzes-Nachtrage vom 
28. Februar 1894, kirchliches Verordnungsblatt, Seite 287. 
Mit Rücksicht auf diese gesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des 
§* 99 des Gesetzes vom 12. Februar 1840 im Verwaltungswege getroffene 
Anordnungen wird insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen: 
8 21. 
Ueberall, wo das Kirchen-, Pfarrei- oder Stiftungsvermögen erheblich ist, 
soll thunlichst auf Anschaffung feuer= und diebessicherer Geldschränke 
oder Geldkasten Bedacht genommen werden. Wo aber solche nicht vorhanden 
sind, müssen wenigstens möglichst feste Depositenkästen benutzt werden. 
Sie sollen von Eisen, oder doch von starkem, hartem, womöglich eisen- 
beschlagenem Holze und mit besonders guten Schlössern versehen sein. Kleinere 
Depositenkästen sind in verschlossenen Schränken oder sonstigen verschlossenen 
Behältnissen aufzubewahren und alle Depositenkästen müssen in verschließbaren 
Räumen sich befinden. 
8 22. 
Die Depositenkästen und -Schränke sind an einem möglichst sicheren Orte 
in der Pfarrwohnung aufzubewahren.
	        
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