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Der Werth der von den Kirchgemeinden bei dem Umzuge geleisteten
Fuhren ist dabei nach ortsüblichen, billigmäßigen Ansätzen zu berücksichtigen.
8 20.
Jeder Geistliche, der aus dem Dienste der evangelischen Landeskirche aus-
zuscheiden wünscht, hat ein Vierteljahr vor dem Abgange zu kündigen. Fällt
jedoch das Ende der Kündigungsfrist in die Osterzeit, so kann das Ausscheiden
erst nach dem Feste erfolgen.
D.
Von der kirchlichen Vermögensverwaltung.
I. Das Depositalwesen der Kirchen und geistlichen Stellen ist geordnet
auf Grund des Gesetzes vom 12. Februar 1840 über die Verwaltung der
öffentlichen Depositen, Regierungsblatt, Seite 80 flg., nebst Nachtrag vom
29. März 1873, Regierungsblatt, Seite 43, verbunden mit dem Gesetze
vom 16. Juni 1881, betreffend die Anlegung vormundschaftlicher und zu
öffentlichen Depositen gehöriger Gelder, nebst Ausführungs-Verordnung, kirch-
liches Verordnungsblatt, Seite 41 flg., und mit dem Gesetzes-Nachtrage vom
28. Februar 1894, kirchliches Verordnungsblatt, Seite 287.
Mit Rücksicht auf diese gesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des
§* 99 des Gesetzes vom 12. Februar 1840 im Verwaltungswege getroffene
Anordnungen wird insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen:
8 21.
Ueberall, wo das Kirchen-, Pfarrei- oder Stiftungsvermögen erheblich ist,
soll thunlichst auf Anschaffung feuer= und diebessicherer Geldschränke
oder Geldkasten Bedacht genommen werden. Wo aber solche nicht vorhanden
sind, müssen wenigstens möglichst feste Depositenkästen benutzt werden.
Sie sollen von Eisen, oder doch von starkem, hartem, womöglich eisen-
beschlagenem Holze und mit besonders guten Schlössern versehen sein. Kleinere
Depositenkästen sind in verschlossenen Schränken oder sonstigen verschlossenen
Behältnissen aufzubewahren und alle Depositenkästen müssen in verschließbaren
Räumen sich befinden.
8 22.
Die Depositenkästen und -Schränke sind an einem möglichst sicheren Orte
in der Pfarrwohnung aufzubewahren.