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andere den Kasten öffnen kann. Nie dürfen daher beide Schlüssel in einer
Hand sich befinden.
Dabei wird auf die Bestimmung in § 97 Z. 1 des Gesetzes vom
12. Februar 1840 hingewiesen, nach welcher der Pfarrer und der Kirch-
rechnungsführer solidarisch für den Inhalt des Depositenbehälters zu haften
haben. Weiter aber ordnen wir an, daß alljährlich bei Einsendung der Kirch-
rechnung vom Pfarrer und vom Kirchrechnungsführer die gesetzmäßige Führung
der Depositenschlüssel schriftlich zu bescheinigen ist.
Die Kircheninspektionen und die Superintendenturen haben bei jeder sich
darbietenden Gelegenheit davon sich zu überzeugen, daß die Schlüssel in den
Händen des Pfarrers und des Kirchrechnungsführers sich befinden.
8 26.
Die Führung des Depositenbuches liegt dem Pfarrer unter Mit-
zeichnung des Kirchrechnungsführers ob.
Ist der Kirchrechnungsführer zur Führung des Depositenbuchs befähigt,
so kann sie ihm vom Pfarrer übertragen werden. Solchen Falles hat dann
der Pfarrer die Mitzeichnung vorzunehmen.
§ 27.
Alle Gelder und Urkunden, die zu hinterlegen sind, müssen spätestens
binnen 24 Stunden hinterlegt werden.
8 28.
Jeder Depositenbuchführer hat ein genaues Verzeichniß der im
Depositum befindlichen Inhaberpapiere außerhalb des Gebäudes, in welchem
das Depositum sich befindet, aufzubewahren, in welches Veränderungen im
Urkundenbestande nachzutragen sind.
8 29.
Wegen Ueberwachung der Kündigungen, Ausloosungen, Konver-
tirungen und Amortisirungen der zu den Depositen gehörigen Werth-
papiere wird auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Februar 1892
— Kirchen= und Schulblatt, Seite 69 — verwiesen.
Der Vertrag mit der Weimarischen Bank vom 16. Juni 1881 — kirch-
liches Verordnungsblatt, Seite 48 — ist nebst der Ministerial-Bekannt-