313
machung vom 16. Juni 1881 — daselbst, Seite 46 — und der Ministerial-
Bekanntmachung vom 29. August 1882 — Regierungsblatt, Seite 126 —
durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 2. April 1890 — Regierungs-
blatt, Seite 84 — außer Geltung gesetzt worden.
830.
Ueber die Revision der Depositen durch die Depositalverwaltung, bezüglich
durch die Aufsichtsbehörde enthalten Vorschriften die Bekanntmachung vom
22. Februar 1857, Sammlung kirchlicher Gesetze, Seite 125, sowie § 17,
letzter Absatz der Vakanzordnung vom 6. September 1876, daselbst, Seite 328
und die gegenwärtige Ausführungs-Verordnung § 44.
831.
II. In Betreff der Anlegung verfügbarer Kapitalien ist thun—
lichst darauf Bedacht zu nehmen, landwirthschaftliche Grundstücke zu
erwerben — General-Reskript vom 28. März 1851, Sammlung kirchlicher
Gesetze, Seite 45 und General-Reskript vom 25. Januar 1868, daselbst,
Seite 164 —.
Nicht ausgeschlossen ist auch die Erwerbung geeigneter Waldgrundstücke.
Vor dem Ankaufe von Grundstücken sind Würderungsscheine der verpflich-
teten Ortstaxatoren beizuziehen. Handelt es sich um Waldgrundstücke, so ist
auch das Gutachten eines Großherzoglichen Forstbeamten beizubringen.
Der Genehmigung zum Ankauf von Grundstücken bedarf es nur dann,
wenn durch den Ankauf eine Veränderung in der Dotation einer geistlichen
Stelle herbeigeführt wird — § 24 Z. I, 1 der Kirchgemeindeordnung —.
Insofern erleiden die älteren angezogenen Bestimmungen entsprechende
Abänderung.
8 32.
Ist es nicht thunlich, Grundstücke zu kaufen, so sind verfügbare Kapitalien
nach Vorschrift des Gesetzes vom 16. Juni 1881, betreffend die Anlegung
vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder, sowie der
Ausführungs-Verordnung von demselben Tage — kirchliches Verordnungsblatt,
Seite 41 flg. —, ingleichen nach Vorschrift des Nachtrags vom 28. Februar
1894 zu dem Gesetze vom 16. Juni 1881 — kirchliches Verordnungsblatt,
Seite 287 — anzulegen.