Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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In §2 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 ist in Bezug auf die Aus- 
leihung gegen Hypothek bestimmt: 
„Die hypothekarische Anlage gilt dann als sicher, wenn durch die 
„Hypothek mit Hinzurechnung der etwa vorgehenden Hypotheken ein Feld- 
„oder Wiesengrundstück nicht über drei Fünftel, ein Grundstück 
„anderer Art nicht über die Hälfte des Schätzungswerthes beschwert wird. 
„Brandgut ist dabei stets nur mit dem Betrage in Anschlag zu bringen, 
„mit welchem es in der inländischen Brandversicherungsanstalt versichert ist, 
„insoweit derselbe den Schätzungswerth nicht übersteigt.“ 
Hierzu wird verordnet, daß Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes selbst 
bei hinreichender Unterpfandsbestellung nur mit Genehmigung der Kirchen- 
inspektion ein Darlehn aus der Kirchkasse oder aus einem Pfarrei= oder Stif- 
tungsfonds vorgestreckt erhalten dürfen. 
Bei Ausleihung gegen Hypothek ist auch darauf zu achten, daß der Er- 
borger wirthschaftlich ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. 
Durch den Gesetzes-Nachtrag vom 28. Februar 1894 ist verordnet, 
was folgt: 
„Die Anlegung ist ferner zulässig: 
„1. in gesetzmäßig ausgestellten Schuldverschreibungen der Haupt- 
stnatstaffe oder der Landes-Kreditkasse des Großherzogthums; 
„2. in gesetzmäßig ausgestellten Schuldverschreibungen des Deutschen 
„Reichs oder eines deutschen Bundesstaates; 
„3. in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen 
„Reiche oder von einem deutschen Bundesstaate ohne Zeitbeschränkung ge- 
„setzlich gewährleistet ist; 
4 in Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Rentenbriefen; 
„5. in Pfandbriefen der im Königreich Preußen und im Königreich 
„Sachsen mit staatlicher Genehmigung bestehenden Landschaften oder land- 
„schaftlichen Kreditvereine; 
— die unter 2 —5 genannten Werthpapiere jedoch nur in der Be- 
schränkung, daß sie an einer der drei Börsen zu Berlin, Frankfurt aM. 
oder Leipzig notirt sein müssen — 
„6. bei Ortsgemeinden des Großherzogthums und — mit ausdrück- 
„licher Genehmigung der Vormundschafts= oder Aufsichtsbehörde — bei
	        
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