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geschrieben werden soll, auch in den folgenden Jahren zur Erhebung gelangen
muß, um die Ausgaben für kirchliche Zwecke decken zu können, so empfiehlt es
sich, nicht für jedes Jahr die Erlaubniß zur Umlage-Erhebung besonders
nachzusuchen, sondern alsbald darum zu bitten, daß die betreffende kirchliche Um-
lage bis auf Weiteres auch für jedes folgende Jahr erhoben werden dürfe.
Hinsichtlich der Genehmigung zur Ausschreibung kirchlicher Umlagen
ist auf § 24 Z. 1II, 5 der Kirchgemeindeordnung zu verweisen, sowie auf
§ 26 daselbst. Aus diesen Bestimmungen ergiebt sich, daß die Genehmigung
des Staats-Ministeriums nur erforderlich ist, wenn nach § 4 Z. 2, § 5
Z. 2 und § 6 des Gesetzes vom 24. Februar 1894 die Vertheilung der kirch-
lichen Umlagen „in anderer geeigneter Weise"“ erfolgen soll, während im
Uebrigen, also in der Regel, die Kircheninspektion die Genehmigung zu
ertheilen hat.
VIII. In Betreff des Kirchrechnungswesens wird Folgendes verordnet:
8 38.
Der Kirchrechnungs führer — § 12 Z. 1 der Kirchgemeindeordnung —
haftet mit seinem gesammten Vermögen für alle die Kirchkasse oder deren
Nebenkassen treffenden Nachtheile, insoweit er dieselben verschuldet hat.
Die Kaution desselben soll in der Regel mindestens der Hälfte der
laufenden Jahreseinnahme der seiner Verwaltung unterstehenden Kassen ent-
sprechen und ist durch Bestellung ausreichenden Unterpfandes an Feldgrund-
stücken oder durch Einsetzung von mündelsicheren Werthpapieren zu leisten.
Die Vergütung des Rechnungsführers darf fünf vom Hundert der
laufenden Jahreseinnahme nicht übersteigen. Als laufende Einnahmen sind
insbesondere nicht anzusehen: Vorräthe früherer Rechnungen, ausgenommene
Schuld= oder zurückgezahlte Aktiv-Kapitalien, Schenkungen, Vermächtnisse, Ab-
lösungs-Kapitalien, Grundstückskaufgelder und Erträge außerordentlicher Holz-
abtriebe.
§ 39.
Der Rechnungsführer hat alljährlich ein nach der Rechnung eingerichtetes
Handbuch und auch die sonst nothwendigen Kassebücher zu führen. Alle
Einnahmen und Ausgaben sind sofort zu buchen. Der Rechnungsführer ist
verpflichtet, dem Vorsitzenden des Kirchgemeindevorstandes jederzeit die Einsicht
der Bücher zu gestatten.
1895 47