318
8 40.
Bei der Verwendung der Mittel der Kirchkasse ist überall die größte
Sparsamkeit zu üben. Die Bestreitung und Verrechnung der Ausgaben
darf nur gegen ordnungsmäßige Belege erfolgen, welche vor der Auszahlung
vom Vorsitzenden des Kirchgemeindevorstandes mit Zahlungsermächtigung zu
versehen sind. Ist die Ausgabe auf Anordnung oder mit Genehmigung der
vorgesetzten Behörden erfolgt, so ist bei der Zahlungsermächtigung auf die
betreffende Verfügung hinzuweisen, während bei außergewöhnlichen, den Be-
trag von 20 AÆA übersteigenden Aufwänden der genehmigende Beschluß des
Kirchgemeindevorstandes mit anzugeben ist.
§ 41.
Die Einnahme-Kapitel der Kirchrechnung (§ 44) hat zum Zeichen der
Richtigkeit der Vorsitzende des Kirchgemeindevorstandes mit seiner Namens-
unterschrift zu versehen, auch ist bei Holzverkäufen eine Bescheinigung der
betreffenden Forstverwaltung beizubringen.
8 42.
Der Kirchgemeindevorstand hat für rechtzeitige verzinsliche Anlegung der
zur Rückzahlung kommenden Kapitalien und der sonst zu Kapitalanlagen verfüg-
baren Mittel der Kirchkasse, unter gehöriger Beachtung der gesetzlichen Bestim-
mungen über die Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen
gehöriger Gelder, zu sorgen. Sind Kapitalanlagen zu bewirken, so hat der
Rechnungsführer den Vorsitzenden hiervon in Kenntniß zu setzen, welcher dann
das Erforderliche wahrzunehmen hat. "
Die zum eigentlichen Stammvermögen der Kirchen, geistlichen
Stellen oder Stiftungen gehörigen Kapitalien dürfen ohne Ge-
nehmigung des Staats-Ministeriums zur Bestreitung von Ausgaben irgend-
welcher Art nicht verwendet werden; dagegen bleibt wegen Verwendung solcher
Kapitalien, die für Baulichkeiten an der Kirche, für Anschaffung einer Orgel,
einer Glocke oder dergleichen aufgespart worden sind, die Ministerial-Bekannt-
machung vom 21. April 1890 — kirchliches Verordnungsblatt, Seite 224 —
auch weiter in Kraft.
Hinsichtlich der Verwendung von Stiftungskapitalien sind die Bestim-
mungen der Stiftung maßgebend.