Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Die Unkosten beim An= und Verkauf von Werthpapieren, sowie bei Be- 
schaffung neuer Zinsscheine zu Werthpapieren sind aus dem Zinsertrage, bezüg- 
lich aus der laufenden Einnahme, nicht aber von dem Vermögen zu bestreiten. 
8 43. 
Auf rechtzeitigen Eingang der Einnahmen ist zu achten. Nöthigen— 
falls hat deren zwangsweise Beiziehung zu erfolgen. 
Einnahmerückstände, welche vor länger als einem Jahre fällig 
waren, hat die Kircheninspektion bei der Rechnungsprüfung nur dann als Ge- 
währschaftsmittel bestehen zu lassen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß 
alle zur Beiziehung der Rückstände dienlichen Mittel erfolglos angewendet 
worden sind. Unbeibringliche Einnahmen dürfen ohne Genehmigung 
des Kirchgemeindevorstandes nicht niedergeschlagen und in Rechnungsausgabe 
gestellt werden. 
*§ 44. 
Die Rechnungen der Kirchkasse — § 27 der Kirchgemeindeordnung — 
sind nach dem beigefügten Muster auf das Kalenderjahr zu legen und 
haben alle Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Jahres zu enthalten. 
Die Rechnung ist von dem Rechnungsführer zu fertigen. Bedient sich der- 
selbe hierbei fremder Hilfe, so hat er die dadurch entstehenden Kosten dann 
selbst zu bestreiten, wenn er eine Vergütung bezieht. Die einzelnen Ein- 
nahme= und Ausgabeposten sind in der Rechnung deutlich zu bezeichnen; auch 
ist am Ende der Rechnung ein Verzeichniß der rückständigen, als Gewährschaft 
dienenden Einnahmeposten beizufügen. 
Ueber die Verwaltung bestehender Nebenkassen, zu denen auch die 
Pfarrfonds gehören, sind besondere Rechnungen zu legen und diese der 
Kirchrechnung als Anhänge beizufügen. 
Die in zwei Stücken anzufertigende Rechnung ist nebst den in geordneter 
Reihenfolge zu heftenden und mit fortlaufenden Nummern zu versehenden Be- 
legen bis längstens den 1. April an den Vorsitzenden des Kirchgemeinde- 
vorstandes abzugeben. Der Vorsitzende hat sich von der Richtigkeit der Rech- 
nung zu überzeugen und sodann mit dem Rechnungsführer in Gegenwart der 
Mitglieder des Kirchgemeindevorstands oder wenigstens zweier von dem Kirch- 
gemeindevorstande zu diesem Zweck gewählter Mitglieder zu prüfen, ob die in 
der Kirchrechnung und deren Anhängen, bezüglich im Depositenbuche bezeich- 
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