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der Erinnerungen erfordert wird, ist an den Kirchgemeindevorstand zu
richten.
Die Beantwortung, bezüglich Erledigung der Erinnerungen liegt, soweit
sie den Rechnungsführer treffen, diesem, sonst dem Vorsitzenden des Kirch-
gemeindevorstandes ob. Die Beantwortung ist von dem Beantwortenden zu
unterzeichnen. Dann hat der Vorsitzende die Beantwortungen, von welchen,
wie von den Erinnerungen, Abschriften seitens des Kirchrechnungsführers zurück-
zubehalten sind, nebst der zweiten Rechnungsausfertigung an die Kircheninspektion
einzusenden. Die von der Kircheninspektion zu den Erinnerungen gefaßten Be-
schlüsse werden dem Kirchgemeindevorstande schriftlich eröffnet; auch hat die
Kircheninspektion über den Abschluß der Rechnung, welcher alljährlich bis
zum 1. August zu erfolgen hat, einen Feststellungsschein für den
Rechnungsführer auszufertigen.
Die zweite Rechnungsausfertigung nebst Belegen und sonstigen Unter-
lagen ist dem Kirchgemeindevorstand zuzufertigen und von diesem sorgfältig
aufzubewahren.
Dem Staats-Ministerium, Departement des Kultus, bleibt vorbehalten,
die Rechnungen nebst Belegen und Akten von Zeit zu Zeit zu einer Nach-
prüfung einzufordern, nach Befinden auch die Revision einer Kirchkasse anzu-
ordnen.
§ 46.
Nach erfolgter Feststellung der Kirchrechnungen, längstens aber bis
zum 1. Oktober, hat die Kircheninspektion eine Tabelle über den
Stand des Kirchrechnungswesens ihres Bezirks nach Maßgabe des
beigefügten Netzes an das Kultusdepartement des Staats-Ministeriums einzu-
reichen, auch etwa nöthige Erläuterungen in der Tabelle anzubringen oder
berichtlich vorzutragen.
8 47.
IX. Für jede Kirche, wie für jede geistliche Stelle sind vollständige In-
ventar-Verzeichnisse anzulegen und fortzuführen. Verpflichtet hierzu ist
der Pfarrer.
Bei den Inventar-Verzeichnissen der geistlichen Stellen ist das Stell-
in ventar von dem Dienstinventar gesondert zu halten.
Die Inventar-Verzeichnisse sind vom Kirchgemeindevorstand, und zwar
durch alle Mitglieder, zu unterzeichnen.