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in § 12 der Ministerial-Verordnung vom 7. Juli 1881 — Regierungsblatt,
Seite 131 —.
851.
Ju allen Fällen, wo die Grundfläche eines bestehenden Gebäudes verändert
oder ein Gebäude neu aufgeführt werden soll, ist ein Lageplan im Maßstabe von
1: 500 vorzulegen, in welchem die Umgebung des Bauplatzes bis auf eine Ent-
fernung von etwa 40 Metern mit aufzunehmen ist. Die Himmelsgegenden sind
in der bei Karten üblichen Weise anzugeben, so daß das nördliche Ende des Ge-
bäudes die obere, das südliche die untere Seite der Zeichnung einnimmt.
852.
Bei nicht wagerechtem Gelände sind Profil-Zeichnungen im Maßstabe von
1. 100 für die Längen, und 1: 10 für die Höhen beizugeben.
853.
Die sämmtlichen Bauzeichnungen sind in einfachen Mappen oder wenigstens
zwischen dicke Papptafeln gelegt einzusenden — Bekanntmachung vom 4. Mai 1887,
kirchliches Verordnungsblatt, Seite 160 —.
8 54.
Bei Einreichung jedes Gesuchs um Genehmigung von Baulichkeiten ist des
Näheren anzugeben, wem die Baupflicht obliegt, und auf welche Weise die
Mittel zum Baue beschafft werden sollen.
8 56.
Die von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bauzeichnungen werden ab—
gestempelt.
856.
Die Wahl der Bausachverständigen und Gewerken bleibt zwar den
Kirchgemeindevorständen überlassen, jedoch hat die Bauausführung in den Fällen
des § 24 Z. I, 2 der Kirchgemeindeordnung, sowie in allen Fällen, wo es sich um
konstruktive Herstellungen handelt, regelmäßig ein von dem Kirchgemeindevorstand zu
beauftragender Großherzoglicher Baumeister zu leiten. Abweichungen von
dieser Regel kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Nachsuchen zulassen.
Die Kosten dieser Bauleitung hat diejenige Kirchgemeinde, bezüglich poli-
tische Gemeinde zu tragen, aus deren Mitteln der Bau ausgeführt wird, und es ist