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im Uebrigen nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 28. April 1887, Regierungs-
blatt, Seite 165 flg. zu verfahren.
857.
Alle Baulichkeiten sind von den Kirchgemeindevorständen und bezüglich von
Beauftragten derselben sorgfältig zu überwachen.
Die Verpflichtung hierzu liegt den Kirchgemeindevorständen auch dann ob,
wenn die Baukosten von der politischen Gemeinde bestritten werden — Bekannt-
machung vom 15. April 1858, Sammlung kirchlicher Gesetze, Seite 128 —.
Die nächste Beaufsichtigung der fertig gestellten Gebäude liegt dem Kirchrech-
nungsführer dann ob, wenn nicht eine andere Person vom Kirchgemeindevorstande
beauftragt wird.
8 58.
Bei größeren Bauten ist eine besondere Baurechnung zu führen.
Die Auslegung, Prüfung und Feststellung derselben erfolgt nach den hinsichtlich der
Kirchrechnungen geltenden Vorschriften.
859.
In Betreff der Verfügung wegen gefahrdrohender Baufälligkeit der
kirchlichen Gebäude ist der Verordnung vom 23. Oktober 1893 — kirchliches Ver-
ordnungsblatt, Seite 278 — nachzugehen.
8 60.
In Betreff der Brandversicherung von kirchlichen Gebäuden wird ver—
wiesen auf das Gesetz vom 16. Juni 1881 über die Gebäude-Brandversicherungs-
anstalt des Großherzogthums und die Ausführungs-Verordnung dazu vom 8. Juli
1881 — Regierungsblatt, Seite 137 flg. —, auf die Verordnung vom 30. Dezember
1881 — daselbst, Seite 269 —, auf die Verordnung vom 20. September 1882 —
daselbst, Seite 175 —, auf die Verordnung vom 13. November 1883 — daselbst,
Seite 274 —, auf die Nachtrags-Gesetze vom 23. März 1891 — daselbst, Seite 23 —
und vom 16. April 1892 — daselbst, Seite 93 — sowie auf die Bekanntmachung
vom 29. April 1861 — Sammliung kirchlicher Gesetze, Seite 146 —.
§ 61.
Rücksichtlich der Baupflicht der Kirchen gegenüber den Schulen sind
zu vergleichen die Verfügungen vom 11. Januar 1881, 11. Oktober 1881 und
18. Juni 1883 — kirchliches Verordnungsblatt, Seite 31, 51 und 85 —.