Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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862. 
Es wird den Kirchgemeinden angelegentlich empfohlen, die bauliche Be— 
schaffenheit der kirchlichen Gebäude von Zeit zu Zeit — etwa alle fünf Jahre — 
von einem Bausachverständigen untersuchen zu lassen und bei dem Bevor— 
stehen von Baulichkeiten auf Begründung und Vermehrung eines Baufonds recht— 
zeitig Bedacht zu nehmen. 
8 63. 
Wegen des Stimmens und der Reinigung der Orgeln wird auf die Be— 
kanntmachung vom 9. Oktober 1883 — kirchliches Verordnungsblatt, Seite 91 — 
Bezug genommen. 
8 64. 
In Betreff der Friedhöfe wird verwiesen auf das Gesetz vom 10. Januar 
1854 — Sammlung kirchlicher Gesetze, Seite 94 —, auf das General-Reskript vom 
27. Oktober 1863, auf die Bekanntmachung vom 9. September 1867 — Sammlung 
kirchlicher Gesetze, Seite 150 und 162 —, sowie auf die Bekanntmachung vom 
8. Mai 1886 — kirchliches Verordnungsblatt, Seite 149 — und auf § 18 der 
Kirchenvisitationsordnung — kirchliches Verordnungsblatt, Seite 175 —. 
E. 
Schlußbestimmung. 
§ 65. 
Die Kirchgemeindeordnung vom 24. Juli 1895 tritt nebst dieser Ausführungs- 
Verordnung am 1. Dezember 1895 in Kraft. 
Weimar, den 14. August 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
1895 48
	        
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