Regierungs-Blatt
v.ree
Nummer 23. Weimar. 29. August 1895.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. das Reichsgesetz über die Fürsorge für die Witiwen und Waisen der Per-
Ln nen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom
3. Juni 1895, und Anweisungen zur Stellung von Anträgen zu demselben für den Bereich des Groß-
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Ministerial-Bekanntmachung.
(84) Die 88§ 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen
und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der
Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. Juni 1895 (R.-Ges.-Bl.
S. 261—264) werden nachstehend abgedruckt und zugleich die zu diesem Gesetz
vom Königlich Preußischen Kriegsministerium unterm 16. Juli d. J. erlassenen
Ausführungsbestimmungen auszugsweise bekannt gemacht, und dabei Folgendes
bestimmt:
Die Anträge für die Wittwen und Waisen der nach der Ent-
lassung aus dem aktiven Militärdienst verstorbenen Personen
des Soldatenstandes (Gesetz § 1 Abs. 2, Bestimmungen zu § 2 und 3
Ziffer 34 und Ziffer 5) sind bei dem Gemeindevorstande des Ortes,
wo der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, anzubringen.
Der betreffende Gemeindevorstand hat den Antrag zur weiteren
Vorbereitung an den zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor ein-
zureichen, von welchem unter Beifügung der nach den Bestimmungen
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