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II. Unter den Spalten 2 bis 5 des Antrages ist zu vermerken:
. ob der Tod während des aktiven Militärdienstes nach einer mehr als zehnjährigen Dienst-
zeit (§ 1 Absatz 1 und § 3 des Gesetzes), —
ob der Tod während des aktiven Militärdienstes nach kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit,
aber in Folge einer Dienstbeschädigung (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes), —
ob der Tod vor Ablauf von 6 Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste in
Folge einer Dienstbeschädigung (§ 1 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes), — eingetreten ist.
. Kommen Kriegsjahre in Berechnung, so sind die zur Begründung derselben vorgeschriebenen
Angaben in Spalte 6 des Antrages zu machen. (Vergleiche auch Artikel 17 der Militär-=
Pensionsgesetzesnovelle vom 22. Mai 1893.)
IV. Unter den Spalten 8 und 9 des Antrages ist anzugeben:
1. für welchen Zeitraum und an wen Gnadengebührnisse (Gehalt, Löhnung oder Invaliden=
pension) aus Militärfonds gezahlt sind,
2. ob die Ehe bis zum Tode eines der Eheleute ungetrennt war, oder von wann das Ehe-
scheidungserkenntniß datirt,
3. der dauernde Wohnort der Wittwe, des Vormundes, Pflegers oder der sonst zur Erhebung
der Wittwen= und Waisengelder berechtigten Person, sowie der Name des Vormundes 2c.
. In den Spalten 12 und 13 sind die Wittwen= und Waisengelder in dem Falle des § 3 des
Gesetzes speziell zu berechnen. Falls auf Grund des Fürsorgegesetzes vom 15. März 1886
Wittwen= und Waisenrenten, oder auf Grund des 8 32 des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes
vom 17. Juni 1887 Wittwen= und Waisengeld, oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
anderweite Gebührnisse in Betracht kommen, sind diese Kompetenzen ebenfalls in Spalte 12
und 13 zu berechnen. (Vergleiche § 5 Absatz 1 des Gesetzes.)
VI. In Spalte 15 ist zu vermerken, ob der Verstorbene im Civildienst des Reiches, eines Bundes-
staates, im Kommunal= oder Institutendienste angestellt war, ob, für welchen Zeitraum und in
welcher Höhe aus einer dieser Stellen Gnadengebührnisse und welche Beträge an Wittwen-
und Waisengeld (aus Civilfonds) zu gewähren sind. (§ 5 Absatz 2 des Gesetzes.)
VII. Die Anträge sind ohne Anschreiben vorzulegen; für die Weitergabevermerke der Instanzen
ist die Titelseite des Antrages zu benutzen. Die Anlagen des Antrages sind zu heften.
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