Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Umstände des Falles festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als 900 „9 
und die Hälfte desjenigen Betrages nicht übersteigen, welchen der Verurtheilte 
als Ruhegehalt erhalten haben würde, wenn er im Zeitpunkte der Amts- 
enthebung in den Ruhestand versetzt worden wäre. 
Der Mitgliedschaft in der Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen 
der evangelischen Geistlichen wird der Geistliche durch die Amtsenthebung nicht 
verlustig. 
Das Wartegeld ist zu entziehen, falls der Geistliche gerichtlich zu Zucht- 
hausstrafe, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter verurtheilt worden ist, ingleichen, wenn später auf Dienst- 
entlassung erkannt wird. 
In diesen Fällen wird der Geistliche auch der Mitgliedschaft in der 
Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichen 
verlustig. 
Darüber, in wie weit die Zeit, während welcher ein Geistlicher vom Amte 
enthoben gewesen ist, im Falle der Wiederanstellung bei Berechnung des Ge- 
haltes oder bei Berechnung des Ruhegehaltes in Betracht kommt, ist bei der 
Wiederanstellung Entscheidung zu treffen. 
Während der Zeit der Amtsenthebung darf der Geistliche nur mit Ge- 
nehmigung des Kirchenrathes predigen oder andere geistliche Amtshandlungen 
vornehmen. 
8 10. 
Die Dienstentlassung hat den Verlust aller Rechte eines Geistlichen, 
insbesondere des Titels, des Gehaltes oder Ruhegehaltes und des Rechtes zur 
Vornahme geistlicher Amtshandlungen, sowie zum Tragen der geistlichen Amts- 
kleidung zur Folge. Insoweit bei gerichtlicher Verurtheilung zu Zuchthaus- 
strafe, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter die vorbezeichneten Wirkungen der Dienstentlassung nicht 
von Rechtswegen eintreten, sind dieselben besonders auszusprechen. 
Ist der Geistliche vor Beendigung des Dienstuntersuchungs-Verfahrens 
aus dem Kirchendienste geschieden, so kann in Fortsetzung des Verfahrens an 
Stelle der Dienstentlassung der Verlust der im vorhergehenden Absatze be- 
zeichneten Rechte, soweit ihm solche verblieben sind, verfügt werden. 
Der mit Dienstentlassung bestrafte Geistliche geht der Mitgliedschaft in der 
Pensionsaustalt für die Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichen verlustig.
	        
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