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Es bleibt Uns jedoch vorbehalten, auf Antrag des Kirchenrathes, wie den
Ehefrauen, Wittwen oder Kindern solcher Geistlicher, welche in Folge einer
gerichtlichen oder Dienstuntersuchung entlassen worden sind — § 13 der
Satzungen der Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der evangelischen
Geistlichen vom 17. Dezember 1892 —, so den Ehefrauen, Wittwen oder
Kindern solcher in den Ruhestand versetzter oder mit Wartegeld des Amtes ent-
hobener Geistlicher, gegen welche Dienstentlassung oder Entziehung der Rechte
des geistlichen Standes ausgesprochen wird, aus der Kasse der Pensionsanstalt
für die Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichen eine einmalige oder
fortlaufende, doch widerrufliche, jährliche Unterstützung bis höchstens zur Hälfte
der den Pfarrwittwen und Waisen ausgewiesenen Pension dann zu verwilligen,
wenn sie derselben würdig und bedürftig sind.
8 11.
Ordnungsstrafen finden statt bei leichteren Verfehlungen gegen die
Amtspflichten — Ordnungswidrigkeiten —, insbesondere bei Nachlässigkeit,
Ungehorsam und Unfleiß, ungebührlicher Verzögerung obliegender dienstlicher
Handlungen, ferner bei Uebertretung der den Urlaub betreffenden Bestimmungen,
bei minderwichtiger Verletzung des Dienstgeheimnisses, sowie bei anderen ähn-
lichen Dienstwidrigkeiten geringeren Grades, auch bei tadelnswerthem außer-
dienstlichen Verhalten, das mit den besonderen Standespflichten des Geistlichen
unvereinbar und geeignet ist, das Ansehen und das Vertrauen, die sein Beruf
erfordert, zu beeinträchtigen.
* 12.
1. Die Amtsenthebung oder die Dienstentlassung muß eintreten,
wenn ein Geistlicher durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung,
des Ansehens und des Vertrauens sich unwürdig erzeigt hat, welche zu einer
gesegneten Führung des geistlichen Amtes erforderlich sind. Namentlich erfolgt
die Amtsenthebung oder die Dienstentlassung, wenn sich der Geistliche eines
unsittlichen Lebenswandels, der Trunkfälligkeit, der Unterschlagung oder Fälschung
im Amte schuldig gemacht hat.
Das Gleiche ist der Fall, wenn ein Geistlicher durch eigenes grobes Ver-
schulden zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig geworden ist.
Wird in Fällen dieser Art auf Amtsenthebung erkannt, so wird das in § 9
geordnete Wartegeld als Ruhegehalt verwilligt.