Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Es bleibt Uns jedoch vorbehalten, auf Antrag des Kirchenrathes, wie den 
Ehefrauen, Wittwen oder Kindern solcher Geistlicher, welche in Folge einer 
gerichtlichen oder Dienstuntersuchung entlassen worden sind — § 13 der 
Satzungen der Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der evangelischen 
Geistlichen vom 17. Dezember 1892 —, so den Ehefrauen, Wittwen oder 
Kindern solcher in den Ruhestand versetzter oder mit Wartegeld des Amtes ent- 
hobener Geistlicher, gegen welche Dienstentlassung oder Entziehung der Rechte 
des geistlichen Standes ausgesprochen wird, aus der Kasse der Pensionsanstalt 
für die Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichen eine einmalige oder 
fortlaufende, doch widerrufliche, jährliche Unterstützung bis höchstens zur Hälfte 
der den Pfarrwittwen und Waisen ausgewiesenen Pension dann zu verwilligen, 
wenn sie derselben würdig und bedürftig sind. 
8 11. 
Ordnungsstrafen finden statt bei leichteren Verfehlungen gegen die 
Amtspflichten — Ordnungswidrigkeiten —, insbesondere bei Nachlässigkeit, 
Ungehorsam und Unfleiß, ungebührlicher Verzögerung obliegender dienstlicher 
Handlungen, ferner bei Uebertretung der den Urlaub betreffenden Bestimmungen, 
bei minderwichtiger Verletzung des Dienstgeheimnisses, sowie bei anderen ähn- 
lichen Dienstwidrigkeiten geringeren Grades, auch bei tadelnswerthem außer- 
dienstlichen Verhalten, das mit den besonderen Standespflichten des Geistlichen 
unvereinbar und geeignet ist, das Ansehen und das Vertrauen, die sein Beruf 
erfordert, zu beeinträchtigen. 
* 12. 
1. Die Amtsenthebung oder die Dienstentlassung muß eintreten, 
wenn ein Geistlicher durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, 
des Ansehens und des Vertrauens sich unwürdig erzeigt hat, welche zu einer 
gesegneten Führung des geistlichen Amtes erforderlich sind. Namentlich erfolgt 
die Amtsenthebung oder die Dienstentlassung, wenn sich der Geistliche eines 
unsittlichen Lebenswandels, der Trunkfälligkeit, der Unterschlagung oder Fälschung 
im Amte schuldig gemacht hat. 
Das Gleiche ist der Fall, wenn ein Geistlicher durch eigenes grobes Ver- 
schulden zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig geworden ist. 
Wird in Fällen dieser Art auf Amtsenthebung erkannt, so wird das in § 9 
geordnete Wartegeld als Ruhegehalt verwilligt.
	        
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