Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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2. Die Amtsenthebung oder die Dienstentlassung kann eintreten, wenn 
der Geistliche den innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen der 
vorgesetzten Behörden beharrlich den Gehorsam verweigert, wenn er fortgesetzt 
seine Amtspflichten vernachlässigt, wenn er einer schweren Verletzung des 
Dienstgeheimnisses sich schuldig macht, insbesondere wenn er das Beicht- 
geheimniß bricht, oder wenn er die in dem Dienst= und Religionseid 
enthaltenen Verpflichtungen auf eine die segensreiche Führung des geistlichen 
Amtes unmöglich machende Weise verletzt hat. 
III. Von dem Verfahren bei Dienstuntersuchungen. 
8 13. 
Handelt es sich um leichtere Verfehlungen gegen die Amtspflichten 
— § 11 —, so ist die Dienstuntersuchung an bestimmte Formen nicht 
gebunden. 
Vor Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist dem Geistlichen jedoch Gelegen- 
heit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit zu ver- 
antworten. 
Die Festsetzung und Eröffnung der Ordnungsstrafe erfolgt unter Angabe 
der Gründe schriftlich. 
Verwarnungen oder Verweise können auch mündlich ertheilt werden — 
&7 Absatz 1 —, jedoch ist über die Ertheilung ein Protokoll aufzunehmen. 
Zuständig zur Verhängung der Ordnungsstrafe in den Fällen der leichteren 
Verfehlung ist die Superintendentur und der Kirchenrath. Die erstere darf 
jedoch auf eine Geldstrafe über 20 —/7 nicht erkennen. Eine in Entziehung 
von Dienstalterszulagen bestehende Ordnungsstrafe bedarf der Entscheidung des 
durch den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenrathes und Unserer 
Genehmigung. 
Gegen die Verfügung einer Ordnungsstrafe durch die Superintendentur 
kann binnen zehntägiger Ausschlußfrist von der Eröffnung derselben ab die 
Entscheidung des Kirchenrathes angerufen werden. 
8 14. 
Handelt es sich um schwerere Dienstvergehen — § 12 —, so findet ein 
förmliches Dienstuntersuchungs-Verfahren statt. Dasselbe besteht in
	        
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