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2. Die Amtsenthebung oder die Dienstentlassung kann eintreten, wenn
der Geistliche den innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen der
vorgesetzten Behörden beharrlich den Gehorsam verweigert, wenn er fortgesetzt
seine Amtspflichten vernachlässigt, wenn er einer schweren Verletzung des
Dienstgeheimnisses sich schuldig macht, insbesondere wenn er das Beicht-
geheimniß bricht, oder wenn er die in dem Dienst= und Religionseid
enthaltenen Verpflichtungen auf eine die segensreiche Führung des geistlichen
Amtes unmöglich machende Weise verletzt hat.
III. Von dem Verfahren bei Dienstuntersuchungen.
8 13.
Handelt es sich um leichtere Verfehlungen gegen die Amtspflichten
— § 11 —, so ist die Dienstuntersuchung an bestimmte Formen nicht
gebunden.
Vor Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist dem Geistlichen jedoch Gelegen-
heit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit zu ver-
antworten.
Die Festsetzung und Eröffnung der Ordnungsstrafe erfolgt unter Angabe
der Gründe schriftlich.
Verwarnungen oder Verweise können auch mündlich ertheilt werden —
&7 Absatz 1 —, jedoch ist über die Ertheilung ein Protokoll aufzunehmen.
Zuständig zur Verhängung der Ordnungsstrafe in den Fällen der leichteren
Verfehlung ist die Superintendentur und der Kirchenrath. Die erstere darf
jedoch auf eine Geldstrafe über 20 —/7 nicht erkennen. Eine in Entziehung
von Dienstalterszulagen bestehende Ordnungsstrafe bedarf der Entscheidung des
durch den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenrathes und Unserer
Genehmigung.
Gegen die Verfügung einer Ordnungsstrafe durch die Superintendentur
kann binnen zehntägiger Ausschlußfrist von der Eröffnung derselben ab die
Entscheidung des Kirchenrathes angerufen werden.
8 14.
Handelt es sich um schwerere Dienstvergehen — § 12 —, so findet ein
förmliches Dienstuntersuchungs-Verfahren statt. Dasselbe besteht in