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bietet. In der Regel hat eine Lehrerwohnung die nachfolgend bezeichneten
Räume zu enthalten:
a) 2 heizbare zweifenstrige Stuben von je 20 bis 26 qm Grundfläche;
b) 2 zweifenstrige Kammern von je 10 bis 16 qm Grundfläche, von denen
eine heizbar sein muß;
c) 1 Küche von 9 bis 12 qm Grundfläche;
d) 1 Speisekammer von 4 bis 6 qm Grundfläche;
e) 1 Keller von etwa 12 qm Grundfläche;
) 1 gedielten Dachboden;
g8) einen vom Innern des Hauses aus zugänglichen Abort;
h) einen geräumigen Holz= und Kohlenstall.
Die Küche hat zugleich einen Waschkessel zu erhalten, wenn ein besonderes
Waschhaus nicht vorhanden ist. In diesem Falle muß die Küche wenigstens
15 qm Grundfläche erhalten.
Die Wohnungsräume des Lehrers sollen in der Regel 2,80 bis 3 m
hoch sein.
Weiter ist zu gewähren:
i) ein Backofen, wenn in dem Orte weder ein Bäcker wohnt, noch ein
Gemeindebackhaus vorhanden ist, und endlich, wenn irgend thunlich,
k) ein wenigstens 2 a großer Hausgarten, sowie
1) ein gehörig gepflasterter oder doch mit gepflasterten Uebergängen ver-
sehener Hof.
Die Wohnungsräume sind thunlichst nach Süden oder Osten, die Küche,
die Speisekammer, sowie der Keller und die Abortanlage thunlichst nach Norden
zu verlegen.
2. Ist mit einer Stelle Landwirthschaft verbunden, und sind deshalb
nach § 31 des Volksschulgesetzes die entsprechenden Wirthschaftsräume zu
gewähren, so entscheidet bei vorhandenen Irrungen über das Maß dieser
Leistung zwischen dem Lehrer und dem Schulvorstande das Schulamt, und an
letzter Stelle die oberste Schulbehörde darüber, welche Wirthschaftsräume im
einzelnen Falle zu beschaffen sind.
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