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Zustimmung des Betheiligten dann verfügt werden, wenn aus besonderen,
nicht in der Lehre beruhenden Gründen eine fernere gedeihliche Wirksamkeit
eines Geistlichen in der von ihm bekleideten geistlichen Stelle, ohne daß
Amtsenthebung oder Dienstentlassung im Sinne des Gesetzes, betreffend die
Dienstvergehen der evangelischen Geistlichen, einzutreten hat, als ausgeschlossen
oder erheblich gefährdet erscheint und eine Versetzung desselben in eine andere
geistliche Stelle sich als nicht ausführbar erweist.
Die Wiederanstellung eines nach der vorstehenden Vorschrift in den Ruhe-
stand versetzten Geistlichen ist nicht ausgeschlossen, und es kommt alsdann die
Zeit des Ruhestandes sowohl bei Berechnung des Gehaltes, als auch bei Be-
rechnung des späteren Ruhegehaltes mit in Anrechnung.
84.
Von der Absicht, einen Geistlichen auf Grund der Bestimmungen in 82
Abs. 1 oder § 3 in den Ruhestand zu versetzen, ist demselben durch den
Kirchenrath unter Angabe der Gründe und des zu gewährenden Ruhegehalts
Kenntniß zu geben.
Wenn der Geistliche gegen diese Eröffnung binnen vierwöchiger Frist
keine Einwendung erhoben hat, so wird angenommen, daß er mit seiner Ver-
setzung in den Ruhestand einverstanden sei.
86.
Werden von dem Geistlichen gegen die Versetzung in den Ruhestand
innerhalb der in § 4 geordneten Frist Einwendungen erhoben, so ist, nachdem
die etwa noch erforderlichen Erörterungen stattgefunden haben, vom Kirchenrathe
darüber Entschließung zu fassen, ob dieser Einwendungen ungeachtet die Versetzung
des Geistlichen in den Ruhestand bei Uns in Antrag gebracht werden soll.
Unsere Entscheidung über diesen Antrag erfolgt auf empfangenen Vor-
trag über die erhobenen Einwendungen und über die vom Kirchenrathe hierzu
gefaßte, mit Gründen zu versehende Entschließung und wird dem Betheiligten
schriftlich eröffnet.
86.
In dringenden Fällen kann dem Geistlichen alsbald beim Eintreten einer
der in dem § 2 geordneten Voraussetzungen die Ausübung der Amtsverrich-
tungen durch den Kirchenrath untersagt werden.