Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Zustimmung des Betheiligten dann verfügt werden, wenn aus besonderen, 
nicht in der Lehre beruhenden Gründen eine fernere gedeihliche Wirksamkeit 
eines Geistlichen in der von ihm bekleideten geistlichen Stelle, ohne daß 
Amtsenthebung oder Dienstentlassung im Sinne des Gesetzes, betreffend die 
Dienstvergehen der evangelischen Geistlichen, einzutreten hat, als ausgeschlossen 
oder erheblich gefährdet erscheint und eine Versetzung desselben in eine andere 
geistliche Stelle sich als nicht ausführbar erweist. 
Die Wiederanstellung eines nach der vorstehenden Vorschrift in den Ruhe- 
stand versetzten Geistlichen ist nicht ausgeschlossen, und es kommt alsdann die 
Zeit des Ruhestandes sowohl bei Berechnung des Gehaltes, als auch bei Be- 
rechnung des späteren Ruhegehaltes mit in Anrechnung. 
84. 
Von der Absicht, einen Geistlichen auf Grund der Bestimmungen in 82 
Abs. 1 oder § 3 in den Ruhestand zu versetzen, ist demselben durch den 
Kirchenrath unter Angabe der Gründe und des zu gewährenden Ruhegehalts 
Kenntniß zu geben. 
Wenn der Geistliche gegen diese Eröffnung binnen vierwöchiger Frist 
keine Einwendung erhoben hat, so wird angenommen, daß er mit seiner Ver- 
setzung in den Ruhestand einverstanden sei. 
86. 
Werden von dem Geistlichen gegen die Versetzung in den Ruhestand 
innerhalb der in § 4 geordneten Frist Einwendungen erhoben, so ist, nachdem 
die etwa noch erforderlichen Erörterungen stattgefunden haben, vom Kirchenrathe 
darüber Entschließung zu fassen, ob dieser Einwendungen ungeachtet die Versetzung 
des Geistlichen in den Ruhestand bei Uns in Antrag gebracht werden soll. 
Unsere Entscheidung über diesen Antrag erfolgt auf empfangenen Vor- 
trag über die erhobenen Einwendungen und über die vom Kirchenrathe hierzu 
gefaßte, mit Gründen zu versehende Entschließung und wird dem Betheiligten 
schriftlich eröffnet. 
86. 
In dringenden Fällen kann dem Geistlichen alsbald beim Eintreten einer 
der in dem § 2 geordneten Voraussetzungen die Ausübung der Amtsverrich- 
tungen durch den Kirchenrath untersagt werden.
	        
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