Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar= Eisenack. 
Nummer 25. Weimar. 20. September 1895. 
Inhalt: Mäwistial. Bekanntmachung, belr. Natifikation des — zwischen Sachsen-Weimar und Preußen, 
er die zur Zeit dem Weimar. Geraer, Saal, und Werra- Eisenbahnunternehmen angehörigen, im Sachsen- 
Weimouish Eiaaisgebiete belegenen Eisenbahnen und Belanntgabe der Berträge, betreffend den Uebergang 
des Weimar. Geraer, Saal- und Werra-Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat, Seite? 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Uebertragung der Verwaltung der Weimar, Geraer, Saal, und Werra- 
Eisenbahn auf die Königliche Eisenbahndirektion in Erfurt, Seite 378. — Ministerial-Bekanntmachung, belr. 
Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Grohherzogthum an die Norddeutsche Vieh-Versiche 
rungs. Gesellschaft auf Gegenseitigkeit in Schwerin isM., Seite 
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
/87] I.Nachstehend werden der Staatsvertrag vom 27. Mai 1895 zwischen 
Sachsen-Weimar und Preußen, betreffend die zur Zeit dem Weimar- Geraer, 
Saal= und Werra-Eisenbahnunternehmen angehörigen, im Sachsen-Weimarischen 
Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen und die Verträge, betreffend den Ueber- 
gang des Weimar-Geraer, Saal= und Werra-Eisenbahnunternehmens auf den 
Preußischen Staat mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
die Ratifikation des oben gedachten Staatsvertrages stattgefunden hat. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 22. Novem- 
ber 1885 (Reg.-Blatt S. 167 ff.) wird ferner auf die Bestimmung in § 11 des 
Vertrages mit der Werrabahn und in § 10 der beiden übrigen Verträge hin- 
gewiesen, daß die Bestimmungen der mit den Eisenbahngesellschaften abge- 
schlossenen Verträge die Geltung statutarischer Bestimmungen haben, so daß 
die Verträge als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzusehen sind. 
Weimar, den 4. September 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Groß. 
1895 54
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.