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Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Sächsischen Gebiete stationirt
sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses. Die Beamten der
im Großherzogthum Sachsen belegenen Eisenbahnstrecken sind rücksichtlich der Disziplin lediglich.
ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staats-
regierung, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz
haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen Unter-
beamten innerhalb des Grohherzoglich Sächsischen Staatsgebietes soll auf Angehörige des letzteren
vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Groß-
herzoglich Sächsischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der be-
zeichneten Sellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel V.
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahnunternehmungen den Aunschluß
an die Bahn auf den innerhalb des Großherzogthums Sachsen belegenen Stationen auf Verlangen
der Großherzoglich Sächsischen Regierung nicht versagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich er-
scheinenden besonderen Vereinbarungen werden die hohen vertragschließenden Regierungen sich in
jedem einzelnen Falle verständigen.
In Betreff des Anschlusses der Felda-Bahn bewendet es bei dem Vertrage zwischen dem
Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium und der Werra-Eisenbahngesellschaft vom 8. Mai 1878.
Artikel VI.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem Betriebe der im
Artikel I genannten Eisenbahnen den übrigen im Großherzogthum Sachsen gelegenen Eisenbahnen
unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsinteressen jede billige Rücksicht und Förderung zu Theil
werden lassen.
Artikel VII. .
Die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung hat für die Stammaktien der Weimar=
Geraer und Werra-Eisenbahn eine Zinsgarantie geleistet, aus welcher ihr unter bestimmten Moda-
litäten ein Anspruch auf Erstattung zusteht, und zwar bezüglich der Werrabahn sowohl hinsichtlich
des Kapitals wie der Zinsen. "
Zur Ablösung dieses Anspruches wird die Königlich Preußische Regierung der Großherzoglich
Sachsen-Weimarischen Regierung drei Monate nach dem Uebergange der im Artikel 1 genannten
Eisenbahnunternehmungen auf den Preußischen Staat einen Baarbetrag von 441000 Mark zahlen.
Hiergegen verzichtet die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung auf Rückzahlung
des Restes der von ihr geleisteten Vorschüsse nebst Zinsen.
Artikel VIII.
Der wegen Herstellung einer Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg zwischen Preußen
und Sachsen-Weimar abgeschlossene Staatsvertrag vom 17.31. Januar 1893 (Preußische Gesetz-
Samml. S. 1107) wird aufgehoben.
*) Regierungs-Blatt S. 105.