370
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages das noch Er-
sorderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an den Preußischen Staat zu veranlassen.
Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf denselben soll derjenige Beamte
der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung beziehungsweise
zur Eigenthumsübertragung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle die Großherzoglich
Sächsische Staatsregierung benennen wird.
§ 7.
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des Ueberganges
desselben auf den Prenßischen Staat verbleibt es bei den Bestimmungen des Statuts.
Der Aussichtsrath hat das Interesse der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft gegenüber
dem Preußischen Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen
und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrath alljährlich in
bisheriger statutmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung von Aktien der Gesellschaft seitens des
Direktors bedarf es fernerhin nicht mehr.
Die gegenwärtigen Mitglieder des Aussichtsraths erhalten an Stelle der ihnen statutmäßig
zustehenden Tantiôme, welche ihnen zuletzt für das Jahr 1894 gewährt wird, eine aus dem
Reserve= beziehungsweise Ernenerungsfonds zu entnehmende einmalige Gesammtabfindung von
40 000 Mark.
88.
Das gesammte Beamten- und Dienstpersonal der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft, mit
Ausnahme des zeitigen Direktors der Gesellschaft, tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf
den Preußischen Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem
Personal zur Zeit des Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Weimar-Geraer Eisenbahn bleibt nach
dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im Einverständniß mit der zuständigen Kassen-
vertretung eine anderweitige Regelung stattfindet.
Der Preußische Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von der Weimar-Geraer
Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesell-
schaft werden künftig durch die zur Verwaltung der Weimar-Geraer Eisenbahn eingesetzte König-
liche Behörde ausgeübt.
Dem zeitigen Direktor bleiben seine vertragsmäßigen Ansprüche vermögensrechtlicher Natur
gewahrt, sofern nicht ein Abkommen mit ihm wegen Ablösung seiner Ansprüche oder wegen seines
Uebertritts in den Preußischen Staatseisenbahndienst getroffen werden sollte.
89.
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes-
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche Genehmigung nicht
bis zum 1. Juli 1896 erlangt worden ist.