Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Kommen Bauten in Frage, bezüglich deren voraussichtlich verschiedene 
Ansichten über den Umfang des Baues aufgestellt werden können, so empfiehlt 
es sich, nicht alsbald zur Ausarbeitung der vollständigen Bauzeichnungen zu 
schreiten, sondern zunächst nur einen mit eingeschriebenen Maßen versehenen 
vorläufigen Entwurf herstellen zu lassen. 
3. Hat der Bautechniker die Bauvorlagen geliefert, so hat der Schul- 
vorstand, nach Einbenehmen mit der Gemeindevertretung im Sinne des Er- 
lasses vom 11. August 1890 (Volksschulgesetzgebung Seite 399), dieselben zu 
prüfen, sowie in Gemäßheit der Ministerial-Verordnung vom 7. Juli 1881 
zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1869, die polizeiliche Beauf- 
sichtigung der Bauten betreffend, prüfen zu lassen und nach Beseitigung etwaiger 
Anstände dieselben, einschließlich des Ergebnisses der nach § 2 Absatz 5 vor- 
zunehmenden Bodenuntersuchung, an das Schulamt einzusenden. Dabei ist 
eine ins Einzelne gehende Bezeichnung der durch den Bau zu befriedigenden 
Bedürfnisse erforderlich, sowie, wenn es sich um die Neuanlegung oder Ver- 
änderung von Schulzimmern handelt, die Beibringung einer Aufstellung über 
die Zahl der Kinder, welche in jedem der letztvergangenen 10 Jahre schul- 
pflichtig gewesen sind und in jedem der nächsten 5 Jahre voraussichtlich 
schulpflichtig werden (vergl. Art. 9 der Ausführungs-Verordnung vom 16. De- 
zember 1874 zum Volksschulgesetz). 
Wünscht die Gemeinde zu dem Ban eine Unterstützung aus öffentlichen 
Mitteln zu erhalten, so ist das diesfallsige Gesuch mit dem Einsendungsberichte 
zu verbinden und gehörig zu begründen (vergl. Art. 35 der Ausführungs- 
Verordnung vom 16. Dezember 1874 zum Volksschulgesetz). 
4. Das Schulamt prüft unter Zuziehung des Großherzoglichen Landbau- 
meisters den Bauentwurf und stellt, dafern nöthig, an Ort und Stelle die 
ihm erforderlich erscheinenden Ermittelungen über die Zweckmäßigkeit des 
Entwurfs an. Entsprechen Entwurf und Kostenanschlag hinsichtlich ihrer Her- 
stellung nicht den allgemein giltigen Vorschriften, so ist das Schulamt befugt, 
den Entwurf pp. zur nochmaligen Herstellung zurückzugeben. 
Bestehen irgend welche Zweifel in Bezug auf die gesunde Lage eines 
gewählten Bauplatzes, so hat das Schulamt das Gutachten des zuständigen 
Bezirksarztes einzuholen. 
Hierauf sendet das Schulamt den Bauentwurf mit gutachtlichem Berichte 
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