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Wirthschaftsfonds, die Materialienbestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Werra-Eisenbahn-
unternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den
Preußischen Staat über.
82.
Der für die Abtretung dieser Rechte (§ 1) vom Preußischen Staate zu zahlende Kaufpreis
beträgt 5.006 900 Mark.
Außerdem übernimmt der Preußische Staat die Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen
Schulden der Werra-Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner.
§ 3.
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden Monats erfolgt die
Auflösung der Werra-Eisenbahngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung des Preußischen Staates von der seitens des Königlich
Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.
84.
Der Preußische Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, den
Inhabern von Aktien der Werra-Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen
Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Talons und Dividendenscheinen für 1895 und folgende
eine Abfindung anzubieten und zwar:
für je zwei Stammaktien à 300 Mark Schuldverschreibungen der dreiprozentigen kon-
solidirten Preußischen Staatsanleihe zum Nennwerthe von 450 Mark mit Zinsscheinen
für die Zeit vom 1. Januar 1895, sowie baare Zuzahlung von 10 Mark für jede Aktie.
Der Preußische Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und
übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus. Die
Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von der Perfektion dieses Vertrages ab in der Weise,
daß jede Aktie Eine Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im § 26 des Gesellschaftsstatuts
außer Kraft treten.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Beginn des Um-
tausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von wenigstens einem
Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird der Preußische Staat eine Frist von einem
Jahre bewilligen.
85.
Der Preußische Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft
der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung des Unternehmens
(§ 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten Aktien (§ 4) entfallenden Liquidationsbetrages
behufs statutmäßiger Vertheilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern, binnen
einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres
Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.