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schaft werden künftig durch die zur Verwaltung der Werra-Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde
ausgeübt.
Der zeitige Direktor erhält im Falle der Aufgabe der ihm vertragsmäßig zustehenden Rechte
und Kompetenzen bei dem Uebergange der Verwaltung des Werra-Eisenbahnunternehmens auf den
Preubischen Staat eine aus dem Reservefonds zu entnehmende einmalige baare Abfindung von
150000 Mark. Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen des Ueber-
tritts des Direktors in den Preußischen Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um den
darin zu vereinbarenden Betrag.
89.
Die Werra-Eisenbahngesellschaft hat die dem Bayerischen Staate gehörige Strecke von der
Coburgisch-Bayerischen Landesgrenze bis Lichtenfels von diesem gepachtet. Mit dem Zeitpunkte
des Ueberganges der Werra-Eisenbahn auf den Preußischen Staat scheidet die Werra-Eisenbahn
in Voraussetzung der Zustimmung des Bayerischen Staates aus diesem Vertragsverhältniß aus
und tritt der Prenßische Staat mit dem gleichen Zeitpunkte an die Stelle der Werra-Eisenbahn-
gesellschaft mit denselben Rechten und Pflichten in dies Vertragsverhältniß ein.
§ 10.
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes-
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche Genehmigung nicht
bis zum 1. Juli 1896 erlangt worden ist.
11.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die Werra-Eisenbahn-
gesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben, so daß also dieser Vertrag als Nach-
trag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist.
Berlin, den 16. Juni 1895.
(L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Lehmann.
Meiningen, den 15. Juni 1895.
Die Direktion der Werra-Eisenbahngesellschaft.
(L. S.) Graeger.