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das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Februar 1895 (Reg.-Bl. S. 47) hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 24. September 1895.
l941
halten
Nr.
5
r
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
Das 31., 32., 33., 34. und 35. Stück des Reichs-Gesetzblattes ent-
unter:
2259
2260
2261
2262
2263
2264
2265
2266
Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr von Waffen und
Schießbedarf nach Aethiopien, vom 27. Juli 1895.
Gesetz, betr. die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklaven-
handels, vom 28. Juli 1895.
Gesetz, betr. die Abänderung des Gesetzes über die Einführung
einer einheitlichen Zeitbestimmung vom 12. März 1893, vom
31. Juli 1895.
Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste, vom 3. August
1895.
Verordnung, betr. Klasseneintheilung der Militärbeamten des
Reichsheeres und der Marine, vom 13. August 1895.
Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch-
lands und Luxemburgs, vom 30. August 1895.
Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste, vom 5. Sep-
tember 1895.
Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche,
die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine, vom 8. Sep-
tember 1895.