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§ 9.
Hölzer müssen innerhalb des Ueberschwemmungsgebietes so gelagert werden,
daß dieselben auch vom Hochwasser nicht fortgeschwemmt werden können.
810.
Die Flöße müssen so angebunden werden, daß dieselben auch vom Hoch—
wasser nicht fortgeschwemmt werden können.
Werden Hölzer dennoch weggeschwemmt, so ist der Eigenthümer, sobald
er Kenntniß davon erhält, wo sein Holz liegt, verpflichtet, wenn dieses ohne
Gefahr bewerkstelligt werden kann, für die unverzügliche Wegschaffung der
Hölzer zu sorgen.
Jedes am Ufer liegende Floß muß mittelst des Anbindestammes, der
Patsche (Streichruders), welche an beiden Enden zu durchbohren sind, und noch
zweimal mittelst Floßweiden oder starker Taue angebunden werden. Bei Tage
genügt jedoch, so lange sich ein Mann zur Aussicht bei dem Floße befindet,
jede andere ein Abschwemmen des Floßes hindernde Art der Befestigung.
Zum Anbinden dürfen an den Anlegeplätzen nur die Stellpfähle benutzt
werden. Das eigenmächtige Einschlagen von Pfählen oder das eigenmächtige
Herausziehen eingeschlagener Pfähle ist verboten (§ 74 3Z. 5 des Gesetzes vom
16. Februar 1854, § 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 1857).
8 11.
Die in der zweiten Reihe liegenden Flöße müssen wenigstens mittels des
Anbindestammes und der Patsche am Ufer angebunden werden.
Die in der dritten Reihe liegenden Flöße können, wenn das Anbinden
sonst nach den Vorschriften des 8 10 erfolgt, auch an die Flöße der zweiten
oder ersten Reihe angebunden werden.
812.
Wer beim Herausnehmen von Flößen andere Flöße losbindet, muß die—
selben wieder vorschriftsmäßig befestigen und dafür sorgen, daß keine wunden
Stellen entstehen.
8 13.
Während der Zeit vom 20. November bis 15. Februar ist eine Lagerung
von Flößen in der Saale überhaupt verboten.