Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Der nothwendige Aufenthalt der auf der Fahrt befindlichen Flöße wird 
hierdurch nicht berührt. 
III. Verhältnisse zwischen Triebwerksbesitzern, deren Wehre mit Floßfahrten 
oder Schleußen versehen sind, und Flößern. 
§ 14. 
Hinsichtlich der Benutzung der Wehre und Schleußen verbleibt es bei 
den Bestimmungen in den 8§8§ 4, 5 und 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 1857. 
— 8 4 des genannten Gesetzes lautet: 
„Nicht minder verfällt derjenige Flößer in eine Strafe von fünf Thalern, 
welcher bei Wehren, die mit Schleußen versehen sind, über die Wehre flößt, 
falls dieses nicht von dem Eigenthümer des Wehres erlaubt wird.“ 
§ 5 lautet: 
„Den Flößern ist bei fünf Thalern Strafe untersagt, die Schleußen 
(Mühlvogte) selbst zu öffnen oder das Wasser eigenmächtig, namentlich durch 
Aneinanderreihen der Floße, aufzustauen." 
§ 12 lautet: 
„Die Mühlenbesitzer, welche Schleußen haben, sind verbunden, sämmt- 
liche Floße, welche bei dem Oeffnen der Schleuße vorliegen oder von da 
aus übersehen werden können, ohne Unterbrechung durchzulassen und die 
Schleuße bei gehöriger Beeilung der Flößer so lange offen zu erhalten, bis 
das zuletzt gehende Floß die Mündung des Mühlgrabens erreicht hat. 
Sollten indeß bei geringem Wasserstande die Floße in einer Viertel- 
stunde, von dem Durchgange des letzten Floßes durch die Schleuße an 
gerechnet, bis zur Mündung der Mühllache nicht gelangt sein, so ist der 
betreffende Müller befugt, die Schleuße zuzusetzen, und es hängt dann von 
den zurückgebliebenen Flößern ab, wegen des Wiedereröffnens der Schleuße 
mit dem Müller sich zu vereinigen oder die Ankunft anderer, das Oeffnen 
der Schleuße erfordernder Floße abzuwarten. Letzten Falles ist, außer 
den im § 7 bemerkten Abgaben, etwas Weiteres an den Mühlenbesitzer nicht 
zu entrichten und dieser auch übrigens verpflichtet, die Schleuße für das 
wartende Floß nach Verlauf von zwölf Stunden zu öffnen, wenn nicht 
früher bereits andere Floße angekommen sein sollten. 
1895 58
	        
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