Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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10. Für männliche und weibliche Arbeiter, Dienstboten, Gesellen und 
sonstige Arbeitnehmer, auch für Hausindustrielle und Heimarbeiter mit 
Ausschluß der dauernd völlig Erwerbsunfähigen: Ob am Zählungstag 
in oder außer Arbeit und in letzterem Falle, seit wie viel Tagen 
und ob wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit außer Arbeit, 
11. Ob zum aktiven Heere eines Bundesstaates oder zur aktiven Kaiser- 
lichen Marine gehörig, 
12. Für reichsangehörige, landsturmpflichtige Männer im Alter von 39 
bis einschl. 45 Jahren: ob im Heere oder der Marine militärisch 
ausgebildet. 
84. 
Zur Sicherung der gleichmäßigen Ausfüllung der Zählungslisten sind auf 
Seite 1 derselben eine Anleitung, auf Seite 4 und in dem gedruckten Kopf 
auf Seite 2 und 3 Erläuterungen gegeben, welche, wie auch die auf den 
Seiten 2 und 3 der Liste gegebenen Beispiele von Einträgen, mit Aufmerksamkeit 
zu lesen und bei der Ausfüllung sorgfältig zu beachten sind. 
85. 
Die Zählung ist unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde— 
behörden bei möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler aus- 
zuführen. 
Für die Zählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zählbezirke 
einzutheilen. Die Größe derselben ist in der Art zu bemessen, daß das Geschäft 
der Aufnahme innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt 
werden kann. Regelmäßig soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen 
umfassen. 
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem 
Gemeindebezirk verschiedene Orte, so bildet jeder derselben für sich einen oder 
mehrere Zählbezirke. Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nöthigenfalls auch 
ein Stellvertreter zu bestellen, dem die Austheilung, Wiedereinsammlung und 
Prüfung der Zählungslisten obliegt. 
86. 
In größeren Gemeinden können von den Gemeindevorständen die ihnen 
bei der Volkszählung obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdauernden Ver- 
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