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antwortlichkeit besonderen Zählungskommissionen übertragen werden. Diese
Kommissionen sind zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern
des Gemeinderathes und aus Privatpersonen, welche sich nach ihren persönlichen
Kenntnissen und ihrer Stellung zu diesem Ehrenamte besonders eignen. Die
Zahl der Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Orts
bestimmt. Die Bildung der Zählungskommission muß spätestens bis zum
15. November erfolgt sein und die Namen der gewählten Mitglieder sind in
geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die Bildung besonderer Zählungskommissionen wird namentlich in Ge-
meinden von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen.
§ 7.
Bei der Zählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung:
die Zählungsliste,
die Kontrolliste,
die Anweisung für die Zähler,
die Ortsbevölkerungsliste.
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser
Bekanntmachung durch das statistische Bureau vereinigter Thüringischer Staaten
in Weimar unmittelbar in der erforderlichen Anzahl zugehen. Sobald dies
geschehen sein wird, haben die Gemeindevorstände unverzüglich zu prüfen, ob
die Zahl der gelieferten Drucksachen jeder Art dem muthmaßlichen Bedarf
entspricht, und wenn dies nicht der Fall sein sollte, an das genannte statistische
Bureau behufs Ergänzung derselben zu berichten.
88.
Nachdem jedem Gemeindevorstand bis spätestens den 15. November
der zur Ausführung der Zählung nöthige Bedarf an Duucksachen geliefert
sein wird, hat der Gemeindevorstand resp. die Zählungskommission dafür
Sorge zu tragen:
1. daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden,
2. daß die zur Ausführung der Zählung nothwendige Anzahl geeigneter
Personen zu Zählern ernannt, gründlich unterwiesen und mit der
erforderlichen Anzahl von Zählungslisten, je zwei Kontrollisten und
je einer Anweisung für die Zähler versehen wird,