Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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antwortlichkeit besonderen Zählungskommissionen übertragen werden. Diese 
Kommissionen sind zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern 
des Gemeinderathes und aus Privatpersonen, welche sich nach ihren persönlichen 
Kenntnissen und ihrer Stellung zu diesem Ehrenamte besonders eignen. Die 
Zahl der Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Orts 
bestimmt. Die Bildung der Zählungskommission muß spätestens bis zum 
15. November erfolgt sein und die Namen der gewählten Mitglieder sind in 
geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 
Die Bildung besonderer Zählungskommissionen wird namentlich in Ge- 
meinden von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen. 
§ 7. 
Bei der Zählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: 
die Zählungsliste, 
die Kontrolliste, 
die Anweisung für die Zähler, 
die Ortsbevölkerungsliste. 
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser 
Bekanntmachung durch das statistische Bureau vereinigter Thüringischer Staaten 
in Weimar unmittelbar in der erforderlichen Anzahl zugehen. Sobald dies 
geschehen sein wird, haben die Gemeindevorstände unverzüglich zu prüfen, ob 
die Zahl der gelieferten Drucksachen jeder Art dem muthmaßlichen Bedarf 
entspricht, und wenn dies nicht der Fall sein sollte, an das genannte statistische 
Bureau behufs Ergänzung derselben zu berichten. 
88. 
Nachdem jedem Gemeindevorstand bis spätestens den 15. November 
der zur Ausführung der Zählung nöthige Bedarf an Duucksachen geliefert 
sein wird, hat der Gemeindevorstand resp. die Zählungskommission dafür 
Sorge zu tragen: 
1. daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden, 
2. daß die zur Ausführung der Zählung nothwendige Anzahl geeigneter 
Personen zu Zählern ernannt, gründlich unterwiesen und mit der 
erforderlichen Anzahl von Zählungslisten, je zwei Kontrollisten und 
je einer Anweisung für die Zähler versehen wird,
	        
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