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größeren Bauten die Bauverträge in schlüssiger Form und für die baupflichtige
Gemeinde möglichst günstig abgeschlossen werden, daß die Schulvorstände den
Fortgang eines Baues gehörig fördern, und daß die Baugewerken, bezüglich
Unternehmer, von ihren vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht eher entbunden
werden, bis durch die Abnahme des Baues dessen tüchtige und kunstgerechte
Ausführung festgestellt worden ist.
c) Die Abnahme aller derjenigen Bauten, zu deren Inangriffnahme
die Genehmigung der obersten Schulbehörde erforderlich ist, erfolgt durch das
Schulamt unter Zuziehung des Großherzoglichen Landbaumeisters oder in dessen
Behinderung eines anderen geeigneten Baubeamten.
Ueber das Ergebniß der Abnahme des Baues ist an die oberste Schul-
behörde zu berichten.
Ist der Großherzogliche Fiskus baupflichtig, so bewendet es hinsichtlich
der Abnahme des Baues bei den bisher bestandenen Vorschriften, es ist jedoch
das Schulamt von derselben vorher zu benachrichtigen.
Solche Bauten, welche der Genehmigung des Schulamtes unterliegen,
nimmt — wenn das Schulamt nicht ein Anderes bestimmt — der Schul-
vorstand ab. Ueber das Ergebniß der Abnahme berichtet er an das Schulamt.
8. In der Regel darf ein neuerbautes Schulhaus, sowie eine Lehrer-
wohnung oder ein Schulzimmer in einem neuerbauten Stockwerke nicht vor
Ablauf von 9 Monaten nach Vollendung des Rohbaues bezogen werden. Wird
eine frühere Benutzung beabsichtigt, so ist die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde,
sowie des Großherzoglichen Schulamtes dazu nachzusuchen, welche nach Um-
ständen die Frist bis auf 4 Monate und bei neuerbauten Stockwerken auf
3 Monate ermäßigen dürfen, wenn durch das Gutachten des zuständigen“
Bezirksarztes festgestellt ist, daß der Bau vollständig ausgetrocknet und ein
gesundheitliches Bedenken gegen die Benutzung desselben nicht vorhanden ist.
9. Die Erlaubniß zur Einweihung eines neuen Schulhauses ist von
dem Schulvorstande bei dem Schulamte zu erbitten.
Von der bevorstehenden Einweihung größerer Schulhäuser für gegliederte
Schulen ist die oberste Schulbehörde durch das Schulamt in Kenntniß zu
setzen.