Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Ortsbevölkerungsliste auf Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Ein— 
tragung der Zählbezirke nach der Nummerfolge zusammenzustellen und zu 
summiren, auch das am Ende der Liste vorgedruckte Richtigkeitszeugniß gehörig 
zu vollziehen. 
Gehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden 
derselben eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen. 
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Ortsbevölkerungsliste sind die in 
die ersteren mit aufgenommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen, Weiler und 
sonstige bewohnte Niederlassungen (sogenannte Beiorte), welche zwar mit dem 
Gemeindebezirk verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht 
auszuscheiden, sondern, wie alle übrigen Ortstheile, Straßen rc. zu behandeln, 
so daß also deren Bewohner in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste 
am Schlusse nachweist, mit enthalten sind; hinter den Endsummen sind solche 
Beiorte jedoch nochmals einzeln mit ihren besonderen Namen, Baulichkeiten, 
Haushaltungen und Personen besonders aufzuführen und es sind dieser Auf- 
führung die Worte „Davon Beiorte“ voranzusetzen. 
§ 12. 
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölkerungs- 
listen nebst den Kontrollisten und den Zählungslisten an den zuständigen Groß- 
herzogl. Bezirksdirektor einzusenden. Den Kontrollisten sind die Zählungslisten, 
den Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Zählungs- 
listen — die beigefügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betr. Zu- 
sammenstellungsliste eingetragen sind — beizufügen und anzubinden. 
§ 13. 
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus 
sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen sind, anderen- 
falls wegen schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, sodann aber zu 
prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände in gehöriger Form 
den Ortsbevölkerungslisten beigefügt worden sind, wegen schleuniger Erledigung 
etwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und hierauf die gesammten 
Zählpapiere des Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis 
spätestens zum 31. Dezember dem statistischen Bureau Vereinigter 
Thüringischer Staaten zu Weimar zu übermitteln.
	        
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