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Ortsbevölkerungsliste auf Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Ein—
tragung der Zählbezirke nach der Nummerfolge zusammenzustellen und zu
summiren, auch das am Ende der Liste vorgedruckte Richtigkeitszeugniß gehörig
zu vollziehen.
Gehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden
derselben eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen.
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Ortsbevölkerungsliste sind die in
die ersteren mit aufgenommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen, Weiler und
sonstige bewohnte Niederlassungen (sogenannte Beiorte), welche zwar mit dem
Gemeindebezirk verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht
auszuscheiden, sondern, wie alle übrigen Ortstheile, Straßen rc. zu behandeln,
so daß also deren Bewohner in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste
am Schlusse nachweist, mit enthalten sind; hinter den Endsummen sind solche
Beiorte jedoch nochmals einzeln mit ihren besonderen Namen, Baulichkeiten,
Haushaltungen und Personen besonders aufzuführen und es sind dieser Auf-
führung die Worte „Davon Beiorte“ voranzusetzen.
§ 12.
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölkerungs-
listen nebst den Kontrollisten und den Zählungslisten an den zuständigen Groß-
herzogl. Bezirksdirektor einzusenden. Den Kontrollisten sind die Zählungslisten,
den Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Zählungs-
listen — die beigefügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betr. Zu-
sammenstellungsliste eingetragen sind — beizufügen und anzubinden.
§ 13.
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus
sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen sind, anderen-
falls wegen schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, sodann aber zu
prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände in gehöriger Form
den Ortsbevölkerungslisten beigefügt worden sind, wegen schleuniger Erledigung
etwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und hierauf die gesammten
Zählpapiere des Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis
spätestens zum 31. Dezember dem statistischen Bureau Vereinigter
Thüringischer Staaten zu Weimar zu übermitteln.