Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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12. Verfahren bei Beaufsichtigung der Schulhäuser. 
8 26. 
1. Dem Schulvorstande liegt es ob, die Schulgebäude in ihrem bau- 
lichen Zustande und in ihrer Benutzung zu beaufsichtigen. Zu dem Zwecke 
hat derselbe die Schulgebäude halbjährlich zu besichtigen, oder durch einen dazu 
aus seiner Mitte gewählten Ausschuß besichtigen zu lassen. Ergeben sich bau- 
liche Mängel, so ist alsbald, wenn nöthig nach Gehör eines Bauverständigen, 
für deren Abstellung im geordneten Wege zu sorgen. 
Die Besichtigung hat sich auch auf die von den Lehrern bewohnten 
Räumlichkeiten zu erstrecken, und es ist darauf zu sehen, daß auch diese stets 
in pfleglicher Weise benutzt und in jeder Beziehung sauber gehalten werden. 
2. Auf die gehörige Instandhaltung der Schulhäuser haben namentlich 
auch die Ortsschulaufseher und Lehrer selbst fortgesetzt ihre Aufmerk- 
samkeit zu richten, und es ist deren Pflicht, alle Umstände zur Kenntniß des 
Schulvorstandes zu bringen, welche auf die bauliche Beschaffenheit der Gebäude 
sich beziehen. 
Hinsichtlich der Lüftung und Reinhaltung der Schulräume wird 
insbesondere noch Folgendes bestimmt: 
Die Lüftung mittelst Oeffnung der Fenster und Thüren (vergl. 8§ 13) 
muß, und zwar auch im Winter, sowohl in den Unterrichtspansen, als nach 
dem Schlusse der Schulstunden vorgenommen werden. 
Das gleichzeitige Oeffnen ganzer Fenster und der Thüren ist in der Regel 
nur in den Pausen zulässig. Während der Unterrichtszeit soll daher, soweit 
erforderlich, vorzugsweise von den in § 13 erwähnten Einrichtungen zur Her- 
stellung einer beschränkteren Luftzuströmung Gebrauch gemacht werden. Bei 
der in den Pausen vorzunehmenden ausgiebigeren Lüftung haben die Schüler, 
namentlich wegen der möglichen Nachtheile der künstlich erzeugten Zugluft, 
das Schulzimmer zu verlassen. Zu ihrem Aufenthalt während dieser Zeit 
dienen die in § 23 erwähnten Räumlichkeiten, nöthigenfalls auch die Gänge, 
welche während der Unterrichtszeit gehörig gelüftet werden müssen. 
Die Lehrer haben Aufsicht darüber zu führen, daß die Reinigung der 
Schulräume in ordnungsmäßiger Weise bewirkt werde. Namentlich sollen 
Schulzimmer, Treppen und Gänge in der Regel täglich von Schmutz und
	        
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