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Hiernach kostet 1 cem von
Sermm 1 9 35 JNF.
„ 2 2,, 40 „„
3 45 —
Eine Ermäßigung des Preises zu Gunsten der Krankenanstalten ꝛc. wird
zunächst von den Fabrikationsstätten nicht gewährt.
Die bisherigen Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom
19. April d. J. hinsichtlich der Werthbemessung und des Preises des Serums
mit einem Gehalt bis zu mindestens 200 Einheiten in 1 cem bleiben in Kraft.
Weimar, den 18. November 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
[120] lI. Daß von der Direktion der Vaterländischen Vieh-Versicherungs-Gesell-
schaft zu Dresden an Stelle des Rentier Franz Rohrberg in Weimar, bisherigen
Hauptagenten derselben, der Lehrer em. Fr. Büchner daselbst zum Haupt-
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. März 1894 (Regierungs-Blatt
Seite 38) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 28. November 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
II21) III. Im Einverständniß mit dem Königlich Preußischen General-
Kommando des Xl. Armeekorps sind auf Grund des § 1 Ziffer 5 Absatz 5
der Wehrordnung die Aushebungsbezirke im l. Verwaltungsbezirk in der nach-
stehend ersichtlichen Weise neu eingetheilt worden: